Entscheidung
6 StR 520/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR520
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR520.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 520/23 vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bay- reuth vom 12. Juli 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte des räube- rischen Diebstahls, des Diebstahls und des tätlichen Angriffs auf Vollstre- ckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbe- amte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, we- gen Diebstahls und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidi- gung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen im Fall II.3 der Urteilsgründe hat nur in einem Fall Bestand, weil es in den übrigen fünf Fällen aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen an dem nach § 194 Abs. 1 1 2 - 3 - Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag der Verletzten fehlt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Land- gericht hat die (tateinheitliche) Beleidigung in fünf weiteren Fällen zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat kann aber ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegen- steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 5 mwN), und der Schwerpunkt der Tat nicht auf den Beleidigungen lag. Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Bayreuth, 12.07.2023 - 1 KLs 240 Js 11635/22 3