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Entscheidung

6 StR 490/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR490
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR490.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 490/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten A. B. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. B. wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. Januar 2023, auch so- weit es den Mitangeklagten M. B. betrifft, a) dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, der An- geklagte M. B. zudem der Nötigung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Fest- stellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperver- letzung in zwei tateinheitlichen Fällen, den Angeklagten M. B. zudem der Nötigung schuldig gesprochen. Den Angeklagten A. B. hat es zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklag- ten M. B. unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge 1 - 3 - gestützte Revision des Angeklagten A. B. hat in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten A. B. wegen gefährli- cher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Nach den Feststellungen wurde A. B. am 11. Novem- ber 2022 von einer ihm bis dahin unbekannten Person „grundlos körperlich atta- ckiert“, wodurch er „ein blaues und geschwollenes Auge“ davontrug. Da er und sein Bruder, der Mitangeklagte M. B. , dies als „Angriff auf die Familienehre empfanden und somit Vergeltung üben wollten“, kamen sie überein, den Angreifer „gemeinschaftlich mittels einfacher körperlicher Gewalt zur Re- chenschaft“ zu ziehen und ihm ebenfalls ein „blaues Auge“ zuzufügen. Nachdem es ihnen gelungen war, den Angreifer als Bu. zu identifizie- ren, suchten sie am nächsten Tag nach ihm. Als sie mit einem von M. B. geführten Pkw durch die Innenstadt fuhren, wurden sie auf eine Per- sonengruppe um Bu. aufmerksam, in der A. B. den Angrei- fer vom Vortag zu entdecken meinte. Deshalb wollten die Angeklagten die Mit- glieder der Personengruppe ihrem Plan entsprechend „körperlich attackieren“, um dadurch insbesondere an dem vermeintlichen Täter Vergeltung zu üben. Zu diesem Zweck fuhr M. B. mit überhöhter Geschwindig- keit auf die Personengruppe zu. Der Geschädigte S. und eine weitere Per- son, die der Gruppe angehörten, wichen dem Fahrzeug aus, woraufhin M. B. dieses mittels einer Vollbremsung zum Stillstand brachte. Dann ergriff er ein in der Seitenablage der Fahrertür befindliches Pfefferspray, stieg aus, „stürzte“ auf die Gruppe zu und sprühte der ihm am nächsten stehenden Person, bei der es sich um Bu. handelte, Pfefferspray ins Gesicht, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Gleichzeitig stieg A. B. auf der Beifahrerseite aus 2 3 4 - 4 - und stach mit einem Stichwerkzeug zweimal von oben in Richtung des Halses des Geschädigten S. , den er irrtümlich für Bu. hielt. S. setzte sich zur Wehr, indem er seinen linken Arm nach oben riss. Infolgedessen traf ihn das Stichwerkzeug am linken Oberarm und an der linken Oberkörperseite. „Un- mittelbar nach dem Versprühen des Pfeffersprays“ stiegen die Angeklagten wie- der in den Pkw ein und fuhren davon. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatplans rechneten beide Angeklagten mit einem körperlichen Angriff des jeweils anderen auf die Personengruppe und nah- men daraus resultierende Verletzungen bzw. Schmerzen des durch den anderen Angegriffenen zumindest billigend in Kauf. Beide waren sich auch „darüber be- wusst, dass ihrem gemeinschaftlichen Vorgehen eine besondere Gefährlichkeit zukam, da hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten der Angegriffenen erheblich reduziert wurden“. Sie waren sich überdies der Gefährlichkeit des jeweils von ihnen eingesetzten Tatmittels – Pfefferspray bzw. Stichwerkzeug – bewusst. Beide wussten aber nicht, dass der jeweils andere ein Tatwerkzeug einsetzen wollte, und rechneten auch nicht damit, weil der Einsatz von Tatmitteln nicht von ihrem gemeinsamen Tatplan umfasst war. b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten A. B. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädig- ten S. nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Auch die Annahme des Land- gerichts, dass A. B. sich die von M. B. zum Nach- teil des Geschädigten Bu. begangene Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zurechnen lassen muss, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass A. B. jeweils auch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht hat. Dieser setzt dem Grund der Strafschärfung entsprechend ein einverständ- liches Zusammenwirken von mindestens zwei Angreifern in dem Sinne voraus, 5 6 7 - 5 - dass diese dem Geschädigten körperlich gegenüberstehen und jener deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5). Dafür kann genügen, dass ein Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des anderen bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/21, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). An dem erforderlichen Zusammenwirken fehlt es jedoch, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt se- hen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015, aaO; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339, 340). So verhält es sich hier. Die Angeklagten standen jeweils nur einem Tatop- fer körperlich gegenüber und stiegen unmittelbar nach der von ihnen ausgeführ- ten Tathandlung wieder in das Fahrzeug ein, um den Tatort zu verlassen. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Angeklagten bei der Ausführung ihrer jeweiligen Tathandlung gegenseitig unterstützten. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und erstreckt die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den gleichermaßen von dem Rechtsfehler betroffenen nichtrevidierenden Mitan- geklagten M. B. , der im Fall B.I der Urteilsgründe (nur) der ge- fährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Geschädigten Bu. in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Geschädigten S. schuldig ist. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die zur Annahme einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB führen würden. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die geständigen Angeklagten hätten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 8 9 - 6 - 2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten A. B. verhängten Jugendstrafe sowie der im Fall B.I der Urteilsgründe gegen den Mitangeklagten M. B. verhängten Strafe und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Sie hat die tateinheitliche Verwirklichung zweier gefährlicher Kör- perverletzungen „zum Nachteil zweier Geschädigter“ jeweils ausdrücklich zum Nachteil der Angeklagten gewertet. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler unberührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sander RiBGH Dr. Tiemann ist RiBGH Wenske ist krankheitsbedingt an der sonderurlaubsbedingt an Unterschrift gehindert. der Unterschrift gehindert. Sander Sander Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Amberg, 31.07.2023 - 2 KLs 134 Js 11422/22 jug 10 - 7 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 490/23 vom 10. Januar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten B. - 8 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 beschlossen: Der Beschluss vom 28. November 2023 wird wegen eines offen- sichtlichen Schreibversehens im Tenor dahin berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts Amberg vom 31. Juli 2023 datiert. Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Amberg, 31.07.2023 - 2 KLs 134 Js 11422/22 jug