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Entscheidung

6 StR 469/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR469
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR469.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 469/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 beschlos- sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stendal vom 5. Juni 2023 a) hinsichtlich des Angeklagten G. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. b) hinsichtlich des Angeklagten M. im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen erzielen 1 - 3 - den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4, analog § 354 Abs. 1 StPO, analog); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob gegen den Angeklagten G. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Dazu hat der Generalbundesan- walt ausgeführt: „Anlass zu einer dahingehenden Prüfung bestand jedenfalls auf Grund der zur Person des Angeklagten und zu den Tatumständen getroffenen Fest- stellungen. Hiernach ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Be- täubungsmittelgesetz bereits in seiner Adoleszenz vierfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (UA S. 5 f.). Er hat sich dahin eingelassen, dass er bis zu seiner Inhaftierung zwischen ein und drei Gramm Cannabis täg- lich konsumiert und Kleinstmengen im Internet erworben habe; die Boten- wege für den Accountbetreiber habe er erledigt, weil ihm dafür Cannabis für den Eigenkonsum versprochen worden sei und er so seinen Konsum habe finanzieren können (UA S. 19). Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe zehn Gramm Marihuana als Gehilfenlohn erhalten (UA S. 12). Zudem nahm die Zeugin W. im Fall 2 der Urteilsgründe beim Angeklagten gerötete Augen, eine lallende Aussprache und ein nicht fo- kussiertes Verhalten wahr (UA S. 8). Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterbringung des jungen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 2 StR 101/23, Rn. 5).“ Dem schließt sich der Senat an. Da das Vorliegen der übrigen Unterbrin- gungsvoraussetzungen auch nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Ge- setz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 2. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) angesichts der Feststellungen zur Person nicht gänzlich ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 2 3 - 4 - StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Re- vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 17/21 mwN). Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch un- berührt. 2. Die gegen den Angeklagten M. nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB ange- ordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand. Denn der Angeklagte hat durch die Tat vom 3. November 2022 nichts im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Ein Tatbeteiligter erlangt einen Vermögensgegenstand, wenn dieser seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Eine solche Verfü- gungsgewalt ist dann gegeben, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tat- sächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Hieran gemessen erlangte der Angeklagte an den der Polizeibeamtin ent- rissenen Geldscheinen keine faktische Verfügungsgewalt, weil er keinen gesi- cherten Besitz an dem Geld hatte. So warf er bei seinem Fluchtversuch einen Teil des Geldes in die Luft; das bei ihm verbliebene Geld konnte bei der unmit- telbar danach erfolgten Festnahme sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 30; vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21, NStZ-RR 2022, 339; Beschluss vom 10. Ja- nuar 2023 – 3 StR 343/22). 4 5 - 5 - 3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten M. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stendal, 05.06.2023 - 501 KLs 4/23 6