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Entscheidung

3 StR 395/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR395
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR395.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 395/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2023 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am 5. Mai 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wen- det sich der Angeklagte mit einem auf den 9. Mai 2023 datierten Schreiben, dem- zufolge er „entgegen der Erklärung (s)eines Verteidigers […] auf Rechtsmittel- verzicht vorsorglich Rechtsmittel einlegen“ wolle. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesan- walt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 2023 hierzu ausgeführt: „Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt […], nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 354/21, juris Rn. 4). Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfah- ren nicht stattgefunden. 1 2 3 - 3 - Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, ergeben sich nicht aus der Rechtsmitteleinlegung des An- geklagten und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landge- richts Mainz vom 5. Mai 2023 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 1 StR 184/22).“ Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mainz, 05.05.2023 - 5 KLs 3100 Js 10462/22 4