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Entscheidung

1 StR 308/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR308
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR308.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 308/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nebenbeteiligte - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 8. März 2023 wird hinsichtlich der Neben- beteiligten als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R. ) beziehungsweise 16 Fällen der Beihilfe hierzu (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat die Strafkammer das Verfahren betreffend einer (Angeklagter R. ) beziehungsweise zwei (Angeklagte G. ) weiteren Taten eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte hat sie für jeden der 17 festgestellten Fälle der Steuerhinterziehung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € (insgesamt 34.000 €) festgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich der Revisionsbegründung zu Folge ausdrücklich auch gegen die Höhe der in Bezug auf die Nebenbeteiligte 1 2 - 3 - angeordneten Geldbußen (§ 30 OWiG) wendet, ist unzulässig, soweit sie die Ne- benbeteiligte betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung. Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2023 hat folgenden Inhalt: "In der Strafsache gegen R. und G. wegen Steuerhinterziehung lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.03.2023 das Rechtsmittel der Revision ein." Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Revisionseinlegungsschrift nicht expli- zit dar, auf welche Verfahrensbeteiligte sich ihr Rechtsmittel bezieht. Die Revisi- onseinlegungsschrift kann, nachdem beide Angeklagten darin namentlich ge- nannt sind, zwar dahin ausgelegt werden, dass sich das Rechtsmittel auf die An- geklagten bezieht. Dies gilt indes nicht für die Nebenbeteiligte, die weder in der Rechtsmitteleinlegungsschrift noch im Rubrum des angefochtenen Urteils – an- ders als in der Anklageschrift – aufgeführt ist. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich indes schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 3 4 - 4 - 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Hierfür genügt es – bei den ohne weite- res zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, le- diglich das Urteil als solches anzufechten. Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 08.03.2023 - 8 KLs 33/22 - 5 Js 278/22