Leitsatz
BLw 2/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241123BBLW2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241123BBLW2.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/23 vom 24. November 2023 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ASVG BW § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; UmwRG § 3 Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grund- stücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer sol- chen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform ver- sagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294). - 2 - ASVG BW § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BNatSchG § 16 Abs. 1 und 2 Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beabsichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Ge- währung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Geneh- migung für sich genommen nicht entgegen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294). BGH, Beschluss vom 24. November 2023 - BLw 2/23 - OLG Karlsruhe AG Offenburg - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Laube sowie die ehrenamtlichen Richter Obster und Bilke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Landwirtschafts- sachen - vom 22. November 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.832 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist. Als gemeinnützige Stiftung ist sie nicht nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt. Mit notariellem Vertrag vom 1. April 2014 kaufte sie von der 1 - 4 - Beteiligten zu 2 und dem Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Verkäufer) zwei bis dahin landwirtschaftlich genutzte, nebeneinanderliegende Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 10.636 qm zu einem Kaufpreis von ins- gesamt 13.832 €. Die Grundstücke liegen vollständig innerhalb eines ausgewie- senen Vogelschutzgebiets und teilweise innerhalb eines FFH-Gebiets (Schutz- gebiet nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Für das Gebiet hat das Regie- rungspräsidium Freiburg (obere Genehmigungsbehörde) einen sog. Manage- mentplan aufgestellt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 dient der Grund- erwerb einem konkreten Naturschutzprojekt, dessen Ziele und Maßnahmen dem Managementplan für das Vogelschutzgebiet entsprächen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 versagte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Kauf- vertrages. Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 22. November 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist auf die Verfassungsbe- schwerde der Beteiligten zu 1 durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Februar 2022 - 1 VB 85/17, juris) aufgehoben worden, soweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 hat das Oberlandesgericht daraufhin die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Die Beteiligte zu 1 verfolgt mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags weiter. Die Genehmigungsbe- hörde und die oberste Genehmigungsbehörde beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 - 5 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die beantragte und gemäß § 3, § 1 Nr. 1b des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruk- tur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG) erforder- liche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG wegen agrarstrukturell nachtei- liger Verteilung von Grund und Boden zu versagen. Es würden landwirtschaftli- che Grundstücke an einen Nichtlandwirt verkauft, obwohl ein leistungsfähiger Landwirt diese dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und bereit und in der Lage sei, die Grundstücke zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Unter diesen Umständen widerspreche der Verkauf der landwirtschaft- lichen Grundstücke den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§ 7 Abs. 3 Satz 2 ASVG), die in erster Linie auf die Gründung und den Erhalt land- wirtschaftlicher Betriebe zielten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gleichstellung der Beteiligten zu 1 und der von ihr verfolgten Projekte mit den Interessen der Landwirtschaft ange- nommen werden könnten, seien nicht erfüllt. Zwar stünden entsprechende Be- lange des Umwelt- und Naturschutzes nach den von der Bundesregierung zu erstattenden Agrarberichten gleichrangig neben den agrarstrukturell förderungs- würdigen Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstat- tung. Die Beteiligte zu 1 sei aber kein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 3 UmwRG, § 49 NatSchG BW, § 63 BNatSchG, was für eine Gleichstellung zu for- dern sei. Nur so werde die erforderliche Ernsthaftigkeit und Qualifizierung, Ver- lässlichkeit und gerade auch Beständigkeit gewährleistet. Die anerkannten Naturschutzverbände seien zudem demokratisch strukturiert, was eine höhere Kontrolle und Gewähr für die Durchsetzung der Satzung biete. Daran fehle es bei der als private gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts geführten Beteiligten 3 4 - 6 - zu 1. Ferner stehe der Genehmigungsfähigkeit entgegen, dass weder der Erwerb der Grundstücke noch das beabsichtigte konkrete Projekt von der Bundesregie- rung, einem Land oder von der Europäischen Gemeinschaft finanziell gefördert werde. Soweit sich die Beteiligte zu 1 darauf berufe, für ihr Vorhaben würden ihr handelbare Ökopunkte zugewiesen, die sie auch bereits beantragt habe, folge hieraus zugleich, dass mit der Inanspruchnahme von Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen nach §§ 15, 16 BNatSchG die Inanspruchnahme von Fördermitteln ausscheide. Eine Gleichstellung solcher Maßnahmen mit finanziell geförderten Projekten verbiete sich, da sie der Kompensation von bereits an anderer Stelle erfolgten, nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft dienten. Durch die von der Beteiligten zu 1 letztlich erstrebten Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- men trete daher keine über diese Kompensation hinausgehende Förderung des Naturschutzes ein, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Gleich- stellung mit dem Aufstockungsbedürfnis der Landwirtschaft rechtfertigen könne. Dahingestellt bleiben könne daher, ob die Beteiligte zu 1 hinreichend konkret auf- gezeigt habe, wie sie die in dem Managementplan des Regierungspräsidiums Freiburg vorgesehenen Maßnahmen geplant habe, in welchem Zeitraum sie diese umsetzen wolle und ob deshalb die Realisierung des Projekts konkret zu erwarten sei. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Sie ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 ASVG, § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Beschwerdegericht war aufgrund der teilweisen Aufhebung 5 6 7 - 7 - seiner Entscheidung vom 22. November 2017 durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg zu einer nachträglichen Zulassung der Rechts- beschwerde befugt. Diese ist auch rechtzeitig (§ 71 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden, weil das Beschwerdeverfahren erst durch den Beschluss des Beschwer- degerichts vom 18. Januar 2023 abgeschlossen worden ist (vgl. zu der parallelen Fragestellung der Fristwahrung bei einer nachträglichen Zulassung der Rechts- beschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge BGH, Beschluss vom 29. Ja- nuar 2009 - V ZB 140/08, NJW-RR 2009, 660 Rn. 6). b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1 ist nicht dadurch entfal- len, dass nach ihrem eigenen Vorbringen und den Feststellungen des Verfas- sungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Februar 2022 - 1 VB 85/17, juris Rn. 28 und 39) das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert und diesem zu Eigentum übertragen wurde. aa) Soweit der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg das Rechtsschutzinteresse daraus herleitet, dass Sekundäransprüche gegen die Verkäufer in Betracht kämen (Beschluss vom 3. Februar 2022 - 1 VB 85/17, juris Rn. 39), teilt der Senat diese Auffassung allerdings nicht. Es besteht kein schutz- würdiges Interesse eines Käufers daran, eine Genehmigung nach dem Agrar- strukturverbesserungsgesetz oder nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für ei- nen Kauf zu erhalten, der aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden kann. Ob der Kaufvertrag hätte genehmigt werden müssen, ist in einem solchen Fall vielmehr inzidenter von dem Gericht zu prüfen, das über den Sekundäranspruch zu entscheiden hat. 8 9 - 8 - bb) Das Rechtsschutzinteresse besteht aber aus einem anderen Grund fort. Der zwischen der Beteiligten zu 1 und den Verkäufern geschlossene Kauf- vertrag wird mit der Erteilung der Genehmigung nach § 3 ASVG ungeachtet der zwischenzeitlichen anderweitigen Veräußerung der Grundstücke wirksam (vgl. zur schwebenden Unwirksamkeit bis zu der Genehmigung in einem Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz Senat, Beschluss vom 25. Novem- ber 2016 - BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655 Rn. 13). Gestützt auf den Kaufvertrag könnte die Beteiligte zu 1 von den Verkäufern Übereignung der Grundstücke ver- langen. Dass dies den Verkäufern unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 Fall 1 BGB), steht jedenfalls nicht fest. Ein Unvermögen des Schuldners tritt nicht bereits durch die Veräußerung des Grundstücks und den damit verbundenen Verlust der Verfü- gungsbefugnis ein, wenn die - nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auszuschließende - Möglichkeit besteht, dass der Schuldner die Verfügungsbe- fugnis wiedererlangt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 23 ff.). 2. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzun- gen für eine Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG nicht vor. a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG darf die Genehmigung nur versagt wer- den, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Ge- mäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ASVG ist dies in der Regel dann zu bejahen, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. In- haltlich stimmt diese Regelung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG überein. Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber des Landes Baden- 10 11 12 - 9 - Württemberg auf der Grundlage der den Ländern seit der Förderalismusreform zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG) für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr erlassen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295). Der Landesgesetzgeber hat insoweit bewusst davon abgesehen, den Versagungsgründen nach dem Agrar- strukturverbesserungsgesetz einen grundlegend anderen Inhalt und Wortlaut als denen des § 9 GrdstVG zu geben. Lediglich der Begriff der „ungesunden“ Vertei- lung des Bodens in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG wurde in § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ASVG durch den synonym zu verstehenden, zeitgemäßeren Begriff „ag- rarstrukturell nachteilig“ ersetzt. Zur Auslegung des § 7 ASVG kann und soll des- halb auf die Rechtsprechung des Senats zu § 9 GrdstVG zurückgegriffen werden (vgl. LT-Drucks. 14/5140 S. 49 f.; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, aaO). b) Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ASVG grund- sätzlich vorliegt, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 - jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG). Ein solcher Landwirt ist nach den von der Beteiligten zu 1 nicht ange- griffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hier vorhanden. c) Richtig ist auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen der von ei- nem Nichtlandwirt verfolgte Zweck des Umwelt- und Naturschutzes den aus dem Erwerbsinteresse des Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen 13 14 - 10 - kann. Das Beschwerdegericht fasst die Voraussetzungen hierfür aber rechtsfeh- lerhaft zu eng. Weder muss es sich bei dem Nichtlandwirt zwingend um einen anerkannten Naturschutzverband handeln noch bedarf es einer öffentlichen finanziellen Förderung der beabsichtigten Maßnahme. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht der Erwerb eines Grundstücks durch einen anerkannten Naturschutzverband dann nicht Maßnah- men zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehe- nen Maßnahme dient (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 mwN). (1) Begründet hatte der Senat dies für die Zeit vor der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Förderalismusreform damit, dass nach den Agrarberich- ten der Bundesregierung der Erhalt ökologisch wertvoller Teile von Natur und Landschaft sowie die Sicherung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren ebenso wie die Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Interesse der Landwirtschaft liegt. Diese ist ebenfalls auf die dauerhafte Funktions- und Nut- zungsfähigkeit des Naturhaushalts angewiesen. Ein der Verwirklichung eines von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten und finanziell ge- förderten Projektziels dienender Landerwerb kann Maßnahmen zur Verbesse- rung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG deshalb nicht widersprechen. Da das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dient, obliegt es nicht der Genehmigungsbehörde und den Landwirtschaftsgerichten, für meh- rere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen über 15 16 - 11 - eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen. Vielmehr ist der Kauf- vertrag zu genehmigen, wenn eine Grundstücksveräußerung einer im Agrarbe- richt ausgewiesenen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur entspricht (grundlegend Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 295 ff.). (2) Auch nach Inkrafttreten der Förderalismusreform ist in den Bundeslän- dern, in denen mangels eines Landesgesetzes das Grundstücksverkehrsgesetz weiter anzuwenden ist (Art. 125a Satz 1 GG), für die Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit eines Naturschutzprojekts weiter auf die Agrarberichte der Bundesregierung und ergänzend auf die Konkretisierungen abzustellen, die die Berichte durch die Agrarberichte der Länder und durch die landesrechtlichen För- derprogramme erfahren haben (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295). In der Sache hat sich deshalb an der Interpre- tation des § 9 Abs. 2 GrdstVG nichts geändert. Hat allerdings ein Bundesland von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Grundstückver- kehrsgesetz - wie Baden-Württemberg - durch eigene Regelungen für den land- wirtschaftlichen Grundstücksverkehr ersetzt, kann auf die in den Agrarberichten der Bundesregierung formulierten Ziele nur noch abgestellt werden, wenn diese mit den Zielen der Landesregierung übereinstimmen. Letztere sind vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295). (3) Entschieden hat der Senat zwischenzeitlich, allerdings erst nach Erlass der (ersten) Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass es für die Genehmi- gung des Kaufvertrages einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden Be- fürwortung oder Unterstützung der geplanten Maßnahmen durch staatliche Be- hörden nicht bedarf; eine solche Unterstützung stellt lediglich ein ergänzendes Argument für die Förderungsfähigkeit und damit für die Genehmigungsfähigkeit 17 18 - 12 - des Kaufvertrages dar (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 296). Da - wie oben ausgeführt (Rn. 12) - zur Auslegung des § 7 ASVG nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers auf die Recht- sprechung des Senats zu § 9 GrdstVG zurückgegriffen werden soll, widerspricht der Erwerb eines Grundstücks durch einen anerkannten Naturschutzverband dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 7 Abs. 3 ASVG, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förde- rungsfähig angesehenen Maßnahme dient. Ist die von dem Erwerber beabsich- tigte Naturschutzmaßnahme staatlich förderungsfähig, ist die Genehmigung nicht deshalb zu versagen, weil der Erwerber für die Durchführung der Maßnahme keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch nimmt. Hiervon geht jetzt auch das Beschwerdegericht in seiner zweiten Entscheidung aus. (4) Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beab- sichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Gewährung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Geneh- migung für sich genommen ebenfalls nicht entgegen. Die hiervon abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts trifft nicht zu. (a) Hintergrund der Beantragung von Ökopunkten ist, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG der Verursacher eines Eingriffs in den Naturschutz ver- pflichtet ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Mit § 16 Abs. 1 BNatSchG wird die Mög- lichkeit geschaffen, Kompensationsmaßnahmen nicht mehr selbst umzusetzen, sondern den Eingriff durch den Erwerb von Ökopunkten zu kompensieren (vgl. Ohms in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 16 Rn. 1). Die Details richten 19 20 - 13 - sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nach Landesrecht, hier nach der baden-württembergischen Verordnung des Umweltministeriums über die Aner- kennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensa- tion von Eingriffsfolgen vom 19. Dezember 2010 (Ökokonto-VO BW). Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG, dass hierfür keine öffentlichen Förder- mittel in Anspruch genommen wurden. Durch die Regelung wird allerdings nicht die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme ausgeschlossen. Vielmehr hat erst die konkrete Förderung durch öffentliche Mittel zur Realisierung von Naturschutz- maßnahmen zur Folge, dass mit deren Umsetzung keine Ökopunkte erworben und gehandelt werden können; die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel ist daher auch zur Prüfung in dem Antrag nach der Ökokonto-VO anzugeben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Ökokonto-VO BW). Der Zweck der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG besteht darin, dass Kompensationsmaßmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht von der Allgemeinheit, sondern letzt- lich von dem Verursacher des Eingriffs zu finanzieren sind; sie basiert damit auf dem Verursacherprinzip in seiner Ausprägung als Kostenzurechnungsprinzip und trägt Sorge dafür, dass nur solche naturschutzbezogenen Maßnahmen zur An- rechnung gelangen, die ausschließlich vom Eingriffsverursacher finanziert wur- den (vgl. BeckOK UmweltR/Schrader [1.7.2023], § 16 BNatSchG Rn. 13; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR [Juni 2023], § 16 BNatSchG Rn. 8). (b) Eine konkrete, in absehbarer Zeit zu realisierende Naturschutzmaß- nahme kann eine Maßnahme zum Erwerb von Ökopunkten (sog. Ökokonto-Maß- nahmen nach § 2 Abs. 1 Ökokonto-VO BW) darstellen und zugleich im Grundsatz förderungsfähig sein. Ist dies der Fall, stellt es letztlich eine wirtschaftliche Ent- scheidung dar, ob für ein konkretes Naturschutzprojekt öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden, oder ob es sinnvoller ist, Ökopunkte zu erwerben 21 - 14 - und damit Handel zu betreiben. Für die Genehmigungsfähigkeit des Flächener- werbs ist jedoch nicht die Finanzierung der Maßnahme entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob mit dem Flächenerwerb die von der Bundes- oder Lan- desregierung formulierten Ziele umgesetzt werden. Unabhängig davon ist entge- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts mit der Durchführung von Ökokon- tenmaßnahmen eine Förderung des Naturschutzes auch über den Ausgleich hin- aus verbunden, weil die Kompensation mit ihren für die Natur positiven Wirkun- gen früher und nicht erst im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Natur ge- schieht (vgl. Ohms in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 16 Rn. 1). bb) Entscheidend ist deshalb, ob es sich, wie das Beschwerdegericht meint und teilweise auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Netz, Grundstücks- verkehrsgesetz, 9. Aufl., Rn. 2377 ff.), bei dem Erwerber zwingend um einen an- erkannten Naturschutzverband handeln muss und die Genehmigung der Veräu- ßerung an eine Stiftung wie die Beteiligte zu 1 allein wegen ihrer Rechtsform zu versagen ist. Das ist nicht der Fall. (1) Allerdings hat sich der Senat mit Fällen zu befassen gehabt, in denen einem anerkannten Naturschutzverband die Genehmigung zu Unrecht verwei- gert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295). Offen geblieben ist dabei aber, ob die Anerkennung als Naturschutzverband nach § 3 UmwRG eine zwingende Voraussetzung dafür darstellt, dass der verfolgte nichtlandwirt- schaftliche Zweck den aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen kann (vgl. hierzu auch Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2022 - 1 VB 85/17, juris Rn. 49). 22 23 - 15 - (2) Richtigerweise kann bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern - wie hier - um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechts- form versagt werden. (a) Wie oben ausgeführt (Rn. 16), beruht die Gleichstellung eines den Be- langen des Umwelt- und Naturschutzes dienenden Vorhabens mit den Erwerbs- interessen eines Landwirts im Ausgangspunkt darauf, dass auch bestimmte Na- turschutzprojekte Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur darstellen können. Wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, ist insoweit eine ergebnisbezogene Prüfung erforderlich. Entscheidend ist, ob ein staatlich als förderungsfähig angesehenes Naturschutzprojekt umgesetzt werden soll. Ist die Realisierung eines hierfür erforderlichen Naturschutzkonzepts gesi- chert, bedeutet die Veräußerung keine agrarstrukturell nachteilige (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG) bzw. ungesunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) Verteilung von Grund und Boden. Um von einer solchen Realisierung ausgehen zu können, ist (auch) eine Organisationsstruktur des Erwerbers erforderlich, die die Gewähr dafür bie- tet, dass er das Naturschutzkonzept ernsthaft und dauerhaft betreibt. (b) Von einer derartigen Organisationsstruktur kann bei einer nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigung (Naturschutzverband) ohne wei- 24 25 26 - 16 - teres ausgegangen werden. Eine solche Anerkennung setzt nämlich unter ande- rem voraus, dass die Vereinigung im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht, in diesem Zeitraum Ziele des Umweltschutzes gefördert hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UmwRG) und zudem die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördli- chen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu be- rücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Erwerber um einen anerkannten Naturschutzverband handelt, bedeutet allerdings noch nicht, dass eine Veräußerung eines Grundstücks eine Maß- nahme zur Verbesserung der Agrarstruktur darstellt. Die Prüfung, ob ein staatlich als förderungsfähig angesehenes Naturschutzprojekt umgesetzt werden soll, wird hierdurch nicht entbehrlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 298). (c) Einer Stiftung wie der Beteiligten zu 1 ist es verwehrt, eine Anerken- nung nach § 3 UmwRG zu erlangen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG setzt die Anerkennung voraus, dass jeder Person der Eintritt in die Vereinigung ermög- licht wird, die die Ziele der Vereinigung unterstützt. An einer solchen mitglied- schaftlichen Verfasstheit fehlt es bei Stiftungen (vgl. Fellenberg/Schiller in Land- mann/Rohmer, Umweltrecht [Januar 2023], § 3 UmwRG Rn. 31). Dies lässt je- doch nicht den Schluss zu, dass eine Stiftung wie die Beteiligte zu 1 bereits qua Rechtsform nicht die Gewähr bietet, ein Naturschutzkonzept ernsthaft und dau- erhaft zu betreiben. Insoweit bedarf es zwar - anders als bei einem anerkannten Naturschutzverband - weiterer Prüfungen, in die insbesondere die Satzung der Stiftung miteinzubeziehen ist. Anders als eine natürliche Person kann aber auch eine Stiftung - je nach Ausgestaltung - über eine Organisationsstruktur verfügen, die die Realisierung eines Naturschutzkonzeptes sicherstellt. Insoweit kann auch 27 - 17 - nicht unberücksichtigt bleiben, dass jedenfalls das Land Baden-Württemberg ge- meinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts neben den nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen und Gebietskörperschaften in den Kreis der Zuwendungsempfänger für Maßnahmen des Typs C 2 (Erwerb eines Grund- stücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Rahmen einer Biotopentwick- lungsmaßnahme durch Dritte) aufgenommen hat (Landschaftspflegerichtlinie 2015 - LPR vom 28. Oktober 2015, 834). (d) Die Überlegung des Beschwerdegerichts, anerkannte Naturschutzver- bände seien im Unterschied zu Stiftungen „demokratisch strukturiert“, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Die Annahme, damit sei eine höhere Kontrolle und Gewähr für die Durchsetzung der Satzung gegeben, entbehrt einer tatsäch- lichen Grundlage. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörden und der Landwirt- schaftsgerichte, durch eine sorgfältige Prüfung sicherzustellen, dass die bean- tragte Genehmigung nicht für einen nur vorgeschobenen Erwerbszweck erteilt wird. d) Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen kann auch einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts wie der Beteiligten zu 1, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist, die Ge- nehmigung nicht bereits wegen ihrer Rechtsform versagt werden. So dürften aber die - hiernach rechtsfehlerhaften - Ausführungen des Beschwerdegerichts, die Beteiligte zu 1 biete nicht die zu fordernde Qualifikation, Ernsthaftigkeit, Zuver- lässigkeit und Beständigkeit in der Person des Projektbetreibers, zu verstehen sein. Von der Rechtsform der Beteiligten zu 1 unabhängige Feststellungen zu deren Qualifikation etc. hat das Beschwerdegericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht getroffen. 28 29 - 18 - IV. Die Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück- zuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht keine konkreten Fest- stellungen dazu getroffen hat, ob die Realisierung des von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Naturschutzkonzeptes gesichert ist, fehlt es auch an Feststellun- gen dazu, ob dieses Konzept unter Berücksichtigung der von dem Senat hierzu aufgestellten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 f.) förderungsfähig ist. In diesem Zusammenhang wird sich das Beschwerdegericht zunächst mit der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung auf- geworfenen Frage der Rechtsnatur und der Zwecke eines Managementplans (vgl. § 36 Abs. 6 NatSchG BW) und dessen Vergleichbarkeit mit konkreten För- derungsprogrammen auseinanderzusetzen zu haben. Sollte es sich bei den Managementplänen - wie die Erwiderung geltend macht - um interne Anweisun- gen an die Verwaltungsbehörden handeln, in denen lediglich die Rahmenbedin- gungen für die Ausgestaltung bzw. für die Anwendung der Förderkulisse in einem speziellen Gebiet formuliert werden, fehlte es an der erforderlichen Förderungs- fähigkeit. Diese ist nur gegeben, wenn es um Maßnahmen geht, deren konkrete Durchführung durch Dritte als förderungswürdig angesehen wird. 2. Fehl geht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (AUR 2013, 417; vgl. auch Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 9. Aufl., Rn. 2376, 2396) vertretene Auffas- 30 31 32 - 19 - sung, für eine Gleichstellung von Naturschutzvereinigungen mit einem aufsto- ckungsbedürftigen Landwirt sei auch entscheidend, dass die Naturschutzvereini- gung selbst ein nachweisbares dringendes, konkretes Kaufinteresse bzw. Auf- stockungsbedürfnis habe. Eine solche - zusätzliche - Voraussetzung hat der Senat nicht aufgestellt. Auf das Aufstockungsbedürfnis eines Landwirts kommt es nur deshalb an, weil Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger land- wirtschaftlicher Betriebe abzielen und eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt grundsätzlich nur dann eine - die Versagung der Genehmigung rechtfertigende - ungesunde Bodenverteilung darstellt, wenn ein Landwirt das Grundstück zur Auf- stockung seines Betriebes dringend benötigt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Ap- ril 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10, 14 ff.). Demgegenüber stellt die Realisierung eines förderungsfähigen Naturschutzkonzepts durch eine Natur- schutzvereinigung, wozu auch eine gemeinnützige Stiftung gehören kann, eine eigenständige, an andere Voraussetzungen geknüpfte Agrarstrukturverbesse- rungsmaßnahme dar, die den aus dem Erwerbsinteresse des Landwirts begrün- deten Versagungsgrund der nachteiligen Verteilung von Grund und Boden aus- räumen kann. Einen landwirtschaftlichen Betrieb führt die Naturschutzvereini- gung nicht, so dass auch dem Kriterium des Aufstockungsbedürfnisses insoweit keine Bedeutung zukommt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Kaufinte- resse dringend ist. Entscheidend ist, ob die Maßnahme förderungswürdig ist. 3. Für den Fall, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde erneut zu- rückweisen sollte, wird im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung da- rauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Rechtsmitteleinlegung - nicht die Stellung von (förmlich) Beteiligten haben (vgl. § 32 Abs. 1 und 2 LwVG). Entsprechendes gilt für die in 33 - 20 - dem Verfahren nach § 32 Abs. 1 LwVG angehörte landwirtschaftliche Berufsver- tretung. Der Beteiligten zu 1 dürfen deshalb etwaige außergerichtliche Kosten dieser „Beteiligten“ nicht auferlegt werden, weil zu den Kosten des Verfahrens nach § 9 LwVG, § 80 Satz 1 FamFG neben den Gerichtskosten nur Aufwendun- gen der (förmlich) Beteiligten zählen. Auch § 45 Satz 1 LwVG, wonach bei der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht anordnen kann, dass die außerge- richtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind, bezieht sich nur auf die Kosten eines anderen Beteiligten in die- sem Sinne. V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich gemäß § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach dem vereinbarten Kaufpreis. Brückner Göbel Laube Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 05.01.2015 - XV 2/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidungen vom 22.11.2017 und 18.01.2023 - 13 W 127/15 Lw - 34