Entscheidung
V ZR 46/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:231123BVZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:231123BVZR46.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 46/23 vom 23. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 27. Februar 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.170,56 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H. . Zu- gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin ist auf dem Grundstück der Beklagten seit dem 3. Februar 1959 eine als Überfahrtsrecht be- zeichnete Grunddienstbarkeit eingetragen. Das Grundstück der Klägerin ist im vorderen Teil mit einem Gemeindehaus und im rückwärtigen Teil mit einem Ge- meindesaal bebaut. Der Gemeindesaal hat keine eigene Anbindung an die öffentliche Straße. Er kann fußläufig durch das Gemeindehaus erreicht werden. Die Zuwegung ist in der Vergangenheit über die mit dem Überfahrtsrecht belas- 1 - 3 - tete Fläche des Nachbargrundstücks erfolgt. Nachdem die Beklagten das Eigen- tum an diesem Grundstück im Jahr 2013 erworben hatten, entfernten sie einen auf der Zufahrt zu ihrer Hausseite hin vorhandenen Zaun und errichteten statt- dessen einen Zaun entlang der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin. Im rück- wärtigen Zaunbereich, zum Gemeindesaal hin, bauten sie ein Tor ein. Im Sep- tember 2021 versahen die Beklagten den Zufahrtsweg zur Straße hin mit einem elektrischen Rolltor, das teilweise verschlossen ist. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Feststellung, dass die von der Grunddienstbarkeit erfasste Zuwegung jederzeit von Personen begangen und befahren werden dürfe zum Zwecke eines ungehinderten Errei- chens der hinteren Fläche ihres Grundstücks und der dort befindlichen Gebäude, insbesondere des Gemeindesaals. Sie verlangt ferner, die Beklagten zu verurtei- len, es zu unterlassen, das mechanische Tor und das elektrische Rolltor abzu- schließen und verschlossen zu halten oder in sonstiger Weise der Benutzung durch Personen für den Zutritt und die Zufahrt zum Zwecke des Erreichens des Grundstücks zu entziehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Beklagten mit der Beschwerde. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit- tels. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 3 - 4 - 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 29. Okto- ber 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. Novem- ber 2022 - V ZR 79/22, juris Rn. 3). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Ent- hält diese - wie hier - die Verurteilung zur Unterlassung einer Beeinträchtigung, richtet sich die Beschwer nach dem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Dabei ist ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer des Beklagten die Wertminderung, die sein Grundstück durch die zu unterlassende Handlung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZR 46/09, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZR 270/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2022 - V ZR 245/21, juris Rn. 6). b) Nach dem Feststellungsausspruch und der Unterlassungsverurteilung müssen die Beklagten das unbeschränkte Begehen und Befahren der Zuwegung zum Zwecke des Erreichens der rückwärtigen Grundstücksfläche der Klägerin mit dem Gemeindesaal dulden. Die Beklagten meinen, die Grunddienstbarkeit berechtige den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nur dazu, 4 5 6 7 - 5 - eine an der hinteren Grenze des Grundstücks bei der Bestellung geplante Garage anzufahren, was sich aus der im Grundbucheintrag in Bezug genomme- nen Eintragungsbewilligung vom 27. August 1959 ergebe. Für die Beschwer ist deshalb die Wertminderung maßgebend, die das Grundstück der Beklagten durch die weitergehende Verpflichtung, ein unbeschränktes Gehen und Befahren der Zuwegung hinzunehmen, erfährt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Novem- ber 2022 - V ZR 245/21, juris Rn. 7). c) Dass die so zu bemessende Wertminderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von der Beschwerde vorgelegte Flächenberechnung eines Ingenieurs- und Vermessungsbüros und die Tabelle 1 „Wertermittlung gem. BORIS Hamburg“ sind nicht ausreichend. Nach der Flächenberechnung beträgt die von der Dienstbarkeit erfasste Grund- stücksfläche 171,714 qm. Dieser Wert wird in der Tabelle 1, einer Wertermittlung anhand der im Internet zur Verfügung gestellten interaktiven Bodenrichtwertkarte „BORIS Hamburg“ des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung in Ham- burg, mit einem Wert von 1.068,12 € multipliziert. Von dem sich daraus errech- neten „Wert der Dienstbarkeitsfläche“ von 183.411,16 € werden zwei Bruchteile ausgewiesen, einmal 5 % mit 9.170,56 € und einmal 30 % mit 55.023,35 €. Dass die Wertminderung ihres Grundstücks, wie die Beklagten geltend machen, jeden- falls mit 55.023,35 € anzusetzen ist, ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon, dass sich der Tabelle 1 nicht entnehmen lässt, welchen Wert das Grundstück der Beklagten mit und ohne die Grunddienstbarkeit haben soll, beantworten die vor- gelegten Unterlagen nicht die relevante Frage nach der Wertminderung, die mit dem größeren Umfang der Duldungspflicht einhergeht. 8 - 6 - d) Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Senat nicht möglich. Zwar muss das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gege- benenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen da- bei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begrün- dungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, ZWE 2022, 293 Rn. 7; Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 11). Anhaltspunkte für eine 20.000 € über- steigende Beschwer liegen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert für das Beschwerdeverfahren bemisst der Senat mangels anderer Anhalts- 9 10 - 7 - punkte auf der Grundlage des Beklagtenvortrags mit 9.170,56 € (5 % von 183.411,16 €; § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2022 - 303 O 140/21 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2023 - 13 U 154/22 -