Entscheidung
2 StR 59/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:231123B2STR59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:231123B2STR59.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 59/23 vom 23. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2023 ge- mäß § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. August 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Ne- benklägers verurteilt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Nebenklägers mit der Sachrüge. Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf eines Antrags oder einer Begründung, woraus her- vorgeht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenkla- gedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 ‒ 3 StR 450/20, StV 2022, 171 f. mwN). Daran fehlt es hier. 1 2 - 3 - Der Nebenkläger hat seine Sachrüge mit Ausführungen dazu erläutert, dass die Angeklagten nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, mit beding- tem Tötungsvorsatz, sondern mit Tötungsabsicht gehandelt hätten; deshalb seien die verhängten Jugendstrafen zu milde. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, dass es dem Nebenkläger um eine Verurteilung aufgrund eines ande- ren Straftatbestands gehe; er greift nur die Rechtsfolgenentscheidung an. Das ist kein zulässiges Rechtsmittelziel. Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 05.08.2022 - 91 KLs-401 Js 14/22-1/22 3