Entscheidung
RiSt 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:161123BRIST1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:161123BRIST1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiSt 1/21 vom 16. November 2023 in dem Disziplinarverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 16. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanz- hof Prof. Dr. Nöcker beschlossen: Die auf den 12. Mai 2023, 17. Mai 2023, 3. Juni 2023, 8. Juni 2023, 9. Juni 2023 und 16. Juni 2023 datierten Ablehnungs- gesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesge- richtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig ver- worfen. Die Anträge der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils des Senats vom 4. Mai 2023 werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2023 und gegen das Urteil des Senats vom 4. Mai 2023 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollzie- hung. - 3 - Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Urteil des Se- nats vom 4. Mai 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Gründe: Die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2023, 17. Mai 2023, 3. Juni 2023, 8. Juni 2023, 9. Juni 2023 und 16. Juni 2023 gestellten Anträge haben ebenso wie ihre Nichtigkeitsklage keinen Erfolg. I. Soweit die Beklagte erneut eine vermeintliche Befangenheit der Mit- glieder des Senats geltend macht, sind ihre Gesuche offensichtlich unzu- lässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Be- sorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Be- schlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Okto- ber 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin- nen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung übe r das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlosse n (vgl. BVerfGE 153, 72, 73 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 902/23, juris Rn. 1; stRspr). 1 2 - 4 - II. Die von der Beklagten gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, §§ 119, 120 VwGO gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergän- zung des Senatsurteils vom 4. Mai 2023 sind unzulässig. 1. Die Tatbestandsberichtigung nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Be- weiskraft, die dem Tatbestand nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkun- deter Prozessstoff Grundlage der Entscheidung wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3 und vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2). Dabei erstreckt sich die Beweiskraft des Tatbestands schon nach dem Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbrin- gen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17, juris Rn. 4). Die Beklagte, die trotz des ihr nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 102 Abs. 2 VwGO erteilten Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen ist, hat dort mündlichen Vortrag nicht ge- halten und Anträge nicht gestellt. Deshalb entfaltet der Tatbestand des Senatsurteils vom 4. Mai 2023 insoweit nach § 314 Satz 1 ZPO auch keine Beweiskraft. Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Be- seitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3 4 5 - 5 - 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff. sowie vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3). Das gilt auch, soweit die Beklagte der Auffassung ist, ihr schriftsät- zliches Vorbringen sei vom Senat zu knapp oder entstellend wiedergege- ben und nicht hinreichend gewürdigt worden, und sie parallel zum Tatbe- standsberichtigungsantrag eine Anhörungsrüge gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a VwGO erhoben hat. Eines Tatbestandsberichtigungsan- trags bedarf es nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 9). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde der Beklagten wäre das Bundes- verfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3 und vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 22). 2. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Senatsurteils vom 4. Mai 2023 nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 120 VwGO ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge schlüssig auf- gezeigt wird. Eine Ergänzung ist hier ausgeschlossen, weil kein nach dem Tatbestand von der Beklagten gestellter Antrag bei der Entscheidung übergangen worden ist. Die Beklagte verlangt in der Sache vielmehr die Richtigstellung einer von ihr für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu aber dient das Verfahren nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 120 VwGO 6 7 - 6 - ebenso wenig wie das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16, NVwZ-RR 2018, 592 Rn. 4 ff., 8). III. Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 4. Mai 2023 und gegen das Urteil des Senats vom 4. Mai 2023 sind unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Se- nat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungs- erheblicher Weise verletzt hat (§ 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insbesondere hat sich der Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 eingehend mit dem Vorbringen der Beklagten befasst. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in d en Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entschei- dung über die Anhörungsrüge gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG , § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 sowie vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 9). Damit erledigt sich der auf § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsurteils vom 4. Mai 2023 (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2012 - RiZ(B) 7/13, juris Rn. 9). Anlass, "das Verfahren aus- zusetzen", hat der Senat nicht. 8 9 10 - 7 - IV. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, mit der sie sich "nur indirekt zugleich auch gegen den [in] der mündlichen Verhandlung" bekanntgegebenen Beschluss des Se- nats vom 4. Mai 2023 wendet, ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten der Sache nach auf § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 173 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage im richterdienstgerichtlichen Disziplinar- verfahren statthaft ist. Nach § 63 Abs. 1 DRiG gelten für das Verfahren in Disziplinarsachen zunächst die Vorschriften des Bundesdisziplinargeset- zes sinngemäß. § 71 BDG formuliert grundsätzlich abschließend, aus wel- chen Gründen die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abge- schlossenen Disziplinarverfahrens zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 A 2.08, juris Rn. 16). Eine Regelungslücke, die eine Anwendung der § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO im richterdienstgericht- lichen Disziplinarverfahren erlaubte, besteht nicht (nur zum Lande srecht anders OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2016 - 3 A 10151.16, NVwZ-RR 2017, 152 Rn. 17). Jedenfalls hat die Beklagte einen Nichtigkeitsgrund nicht in dem für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage erforderlichen Maße dargelegt, § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 153 VwGO, § 578 Abs. 1, § 589 Abs. 1 ZPO. Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben, weil die Ablehnungsgesuche der Beklagten ge- gen die Mitglieder des Senats erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 11 ff.). Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben 11 12 13 - 8 - § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mit- glieder des Senats nicht ordnungsgemäß bestellt worden wären oder tat- sächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten ver- missen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis d er Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO). Für all das ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten, auf das der Senat schon vielfach eingegangen ist, keine Hinweise, was der Beklagten aus der Vielzahl der sie betreffenden Entscheidungen des Senats hinlänglich bekannt ist. Das gilt auch, soweit die Beklagte eine Verletzung des gesetzlichen Richters unter dem Aspekt des Unterlassens einer Vorlage an das Bundesverfas- sungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union geltend macht. Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsklage auch nicht statthaft (vgl. nur BFH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - IX K 1/21, Rn. 16, m.w.N.). Über die unzulässige Nichtigkeitsklage entscheidet der Senat durch Beschluss. Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschrif- ten" des Zivilprozessrechts bezieht sich schon im direkten Anwendungs- bereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich schon dort allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4). Für das Revisionsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist anerkannt, dass ein unzulässiger Nichtigkeits- und Restitutionsantrag in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss verworfen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 A 12.16, juris Rn. 8). Entsprechendes gilt auch hier. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 4. Mai 2023 aufgrund mündlicher Verhandlung in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden. Der Verweis in § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG auf die 14 15 - 9 - sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Disziplinarverfahren erlaubt eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO allerdings auch hier, weil die Nichtigkeitsklage außeror- dentlicher Rechtsbehelf zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 1 BvR 2731/19, juris Rn. 4 f.). Wiederaufnahmegründe nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 71 BDG hat die Beklagte innerhalb der Dreimonatsfrist und in der nach § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 1 BDG vorgeschriebenen Form nicht vorgetragen. Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker 16