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Entscheidung

6 StR 419/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR419
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR419.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 419/23 vom 15. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2023 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Ur- teils führt zur Korrektur des Schuldspruchs, weil die Feststellungen lediglich vier selbstständige Taten des Angeklagten belegen. a) Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte auf Geheiß des geson- dert verfolgten S. am 23. April 2020 vormittags fünf Kilogramm 1 2 3 - 3 - Chrystal Meth (Fall II.2.b) bb)) der Urteilsgründe und nachmittags ein Kilogramm Kokain (Fall II.2.b) cc)) an unterschiedliche Abnehmer. Die Erlöse aus beiden Geschäften übergab der Angeklagte im Anschluss an die zweite Lieferung noch am selben Tag dem gesondert Verfolgten. Das Landgericht hat die Fälle II.2.b) bb) und cc) rechtlich jeweils als selb- ständige Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) gewertet. b) Dies hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Ob das Ver- halten eines Beteiligten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Be- teiligte geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 1 StR 372/94, NStZ 1996, 203). Insofern ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass der Ange- klagte gleichzeitig den Kaufpreis aus beiden Lieferungen an den gesondert Ver- folgten übergab. Dies führt jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbe- standlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so beide Fälle zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 – 6 StR 147/22, und vom 6. April 2022 – 6 StR 114/22; jeweils mwN). 2. Der auf eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ge- stützten Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Wegfall der für Fall II.2.b) cc) verhängten Strafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unbe- rührt. Der Senat kann mit Blick auf die in den verbliebenen Fällen verhängten Strafen von drei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und vier Monaten ausschließen, 4 5 6 - 4 - dass die Strafkammer ohne die entfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamt- freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19 mwN). Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 01.06.2023 - 210 KLs 6/23 220 Js 1531/23