Entscheidung
2 StR 346/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123B2STR346
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123B2STR346.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 346/23 vom 15. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 15. No- vember 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 15. Mai 2023 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. 1 2 - 3 - 2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landge- richt in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt und in der Liste der an- gewandten Vorschriften durch Nennung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angegeben hat, hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher han- delt es sich bei dem Schuldspruch wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in 7 Fällen“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert die- sen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19, NStZ 2021, 116). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge- änderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön- nen. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 4 - 4 - 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 15.05.2023 - 1 KLs 481 Js 4867/21 5