Entscheidung
6 StR 505/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR505.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 505/23 vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 13. Juli 2023 dahin geändert, dass a) er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist; b) die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Tater- trägen auf einen Betrag von 227.811,80 Euro herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen und wegen Besitzes von Be- täubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begegnet im Fall 28 der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken. Nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen verkaufte der Ange- klagte gewinnbringend insgesamt 105 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffge- halt von mindestens vier Prozent. Damit wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei Cannabisprodukten bei 7,5 Gramm THC liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Im Hin- blick auf die verbleibenden 35 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutref- fender rechtlicher Wertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre. 2. Auch die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Zusammenrechnung der von der Strafkammer festgestellten Tater- träge ergibt eine Summe von 227.811,80 Euro und nicht – wie von ihr angenom- men – eine solche von 236.811,80 Euro. Der Senat korrigiert die Einziehungs- entscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 13.07.2023 - 3 KLs 29/22 2 3 4 5