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Entscheidung

3 StR 221/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR221.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/23 vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2023 einstimmig be- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ge- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. November 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Inhalt der Aufnahmen von Über- wachungskameras, auf die sie ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unter anderem gestützt hat, hinreichend beschrieben. Auf die Einzelheiten der Videoaufnah- men, auf welche die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für sich genommen rechtsfehlerhaft verwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 Rn. 14 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 46 mwN), kommt es daher nicht an, zumal der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat. Schäfer Paul Berg Ri'in BGH Dr. Erbguth be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Kreicker Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 30.11.2022 - 27 Ks-720 Js 228/22-9/22