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Entscheidung

1 StR 224/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141123B1STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141123B1STR224.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/23 vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. alias: 5. 6. wegen zu 1. und 3.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a. zu 4.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. zu 5.: unterlassener Hilfeleistung zu 6.: Vorwurfs des erpresserischen Menschenraubs u.a. hier: Revisionen des Nebenklägers G. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Konstanz vom 7. Dezember 2022 werden als unzulässig ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. und den Angeklagten S. jeweils wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter be- sonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung verurteilt und Freiheitsstrafen von vier (M. ) bzw. fünf Jahren (S. ) verhängt. Den Angeklagten R. hat es wegen Körperverletzung, erpresseri- schen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uner- laubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1 2 - 3 - Den Angeklagten B. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung so- wie wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen ist der Angeklagte freigespro- chen worden. Ferner hat es die zur Tatzeit jugendliche Angeklagte T. wegen unter- lassener Hilfeleistung verwarnt und ihr eine Geldbuße auferlegt. Die Angeklagte F. hat es freigesprochen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten M. , R. sowie B. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1. Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen. Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN). Ist das Urteil – wie hier – gegen mehrere Angeklagte ergangen, muss sich im Inte- resse der Rechtsklarheit aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich die Rechtsmittel be- ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5). Diesen An- forderungen genügt die Erklärung, der Nebenkläger lege „gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil Revision ein“ auch in Verbindung mit der einleiten- den – undifferenzierten – Bezugnahme auf das „Strafverfahren gegen M. u.a.“ nicht. Dies zeigt auch die Revisionsbegründung, in wel- cher der Beschwerdeführer nichts in Bezug auf die Angeklagten S. , B. und T. ausgeführt hat. 3 4 5 6 7 - 4 - 2. Diese Revisionen des Nebenklägers wären daher jedenfalls konkludent dadurch zurückgenommen worden, dass der Nebenkläger seine Rechtsmittel nur noch betreffend den Mitangeklagten M. , den Mitangeklagten R. und die Mitangeklagte F. begründet hat. 3. Die Revisionen betreffend die Angeklagten M. , R. und F. hätten auch in der Sache keinen Erfolg. a) Hinsichtlich des Angeklagten R. und der Angeklagten F. ergibt sich dies bereits aus den zutreffenden Erwägungen der Antrags- schriften des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO). b) Soweit der Nebenkläger hinsichtlich des Angeklagten M. bean- standet, das Landgericht habe im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des tat- einheitlich verwirklichten Tatbestands der Geiselnahme gemäß § 239b StGB als Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO rechtsfehlerhaft unterlassen, dringt die erhobene Sachrüge ebenfalls nicht durch. Zwar ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen neben dem Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter be- sonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung eine weitere tateinheitliche Verurteilung des Ange- klagten auch wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1, § 27 StGB zu Unrecht unterblieben. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer höheren Frei- heitsstrafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich die Dauer der Tat über mehrere Stunden, die erheblichen körperli- chen Verletzungen sowie die psychischen Folgen, die der Nebenkläger durch die Tat erlitt, berücksichtigt. Damit wurden der dem § 239a StGB innewohnende 8 9 10 11 12 - 5 - Schutzzweck, die Freiheit und die Unversehrtheit des Opfers zu schützen (vgl. BeckOK, StGB/Valerius, 58. Ed., § 239a Rn. 1), und die diesen Tatbestand prä- genden Umstände vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägun- gen strafschärfend einbezogen. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 07.12.2022 - 2 KLs 27 Js 9263/22 jug.