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Entscheidung

VIa ZR 885/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:131123UVIAZR885
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:131123UVIAZR885.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 885/22 Verkündet am: 13. November 2023 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vor- sitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt- Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betref- fend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des er- worbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte im Jahr 2016 bei der Beklagten für 55.300 € einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 350 T BlueTEC, der mit ei- nem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die Emissionskontrolle des Fahrzeugs erfolgt unter Verwendung einer in Abhängigkeit von Temperaturen gesteuerten Ab- gasrückführung sowie eines SCR-Systems. Der Kläger, dessen Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts ge- zogener Nutzungen zuzüglich Finanzierungskosten nebst Zinsen Zug um Zug ge- gen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen und wegen einer ursprünglich höheren Forderung den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt und die Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beansprucht. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs- anträge weiter, soweit er Ansprüche auf seine deliktische Schädigung durch die Be- klagte stützt. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht zu, da er seine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht hinreichend darge- tan habe. In der Verwendung eines Thermofensters liege kein sittenwidriges Ver- halten, weil die Rechtslage zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht geklärt gewesen sei und die Beklagte deshalb nicht habe davon ausgehen müssen, dass die Imple- mentierung eines Thermofensters rechtswidrig sei. Hinsichtlich des SCR-Systems habe der Kläger schon das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargetan. Er habe einen Prüfstandsbezug der Steuerung des SCR-Systems nicht hinreichend vorgetragen. Das Gleiche gelte für ein besonders verwerfliches Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Denn nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs liege das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der als Schutzgesetz in Frage kommenden Bestimmungen. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 4 5 6 7 8 - 5 - 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungs- gericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit über das schlichte, nicht weiter erläuterte Zitat des § 826 BGB in der Revisionsbegründung hinaus auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungs- gericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Inte- resse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypo- these zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheini- gung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Diffe- renzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 9 10 11 - 6 - III. Die Berufungsentscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2019 - 12 O 103/19 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2022 - 3 U 3/22 - 12 13