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Leitsatz

V ZR 51/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101123UVZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101123UVZR51.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 51/23 Verkündet am: 10. November 2023 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 44 a) Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentü- mer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sogenannte Beschlussfeststel- lungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen. b) Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemein- schaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen. WEG § 44; ZPO § 322 Abs. 1 Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vor- prozess verändert haben. BGH, Urteil vom 10. November 2023 - V ZR 51/23 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2023 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer (GdWE). Zu der Wohnungseigentumsanlage gehören mehrere Häu- ser. Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass sich das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach den Miteigentumsanteilen bestimmt. Sofern über Maßnahmen abgestimmt wird, deren Kosten nur von Miteigentümern eines Hau- ses zu tragen sind - wie hier über die Ausführung von Reparaturarbeiten an ei- nem der Häuser -, sind nur die hiervon betroffenen Miteigentümer stimmberech- tigt. Der zu der Wohneinheit der Kläger gehörende Balkon ist stark sanierungs- bedürftig. In einem Vorprozess ersetzte das Amtsgericht einen Beschluss zu der Sanierung des Balkons und wies den Verwalter an, drei Angebote von Fachhand- werksfirmen einzuholen. Der Verwalter holte jeweils ein Angebot für fünf unter- schiedliche, bei der Balkonsanierung anfallende Gewerke ein. In der Eigentü- 1 - 3 - merversammlung vom 30. September 2021 wurde unter TOP 14.1 über den Be- schlussantrag, den Verwalter zu der Beauftragung der fünf Angebote zu ermäch- tigen, abgestimmt. Die Mehrheit der Miteigentümer stimmte gegen den Be- schlussantrag. Die Wohnungseigentümer des von der Balkonreparatur betroffe- nen Hauses stimmten mehrheitlich für den Beschlussantrag. Der Verwalter stellte fest, dass die Sanierung des Balkons durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt wurde. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, diesen Beschluss für ungültig zu er- klären und festzustellen, dass der unter TOP 14.1 beantragte Beschluss zu- stande gekommen ist; hilfsweise erstreben sie die Ersetzung eines entsprechen- den Beschlusses. Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag - insoweit rechts- kräftig - stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Land- gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die begehrte Feststellung des positiven Be- schlussergebnisses setze voraus, dass der Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Das sei nicht der Fall. Die beklagte GdWE rüge zu Recht das Fehlen von Alternativangeboten. Im Rahmen einer Be- schlussfeststellungsklage seien jedenfalls die ausdrücklich einredeweise geltend gemachten Anfechtungsgründe zu prüfen. Denn es sei prozessökonomisch sinn- 2 3 - 4 - voll, in einem sog. „two-in-one"-Verfahren abschließend und mit bindender Wir- kung für alle Wohnungseigentümer auch über die vorgetragenen Anfechtungs- gründe zu entscheiden. Nur so könne den Wohnungseigentümern alsbald Rechtssicherheit über die Gültigkeit des Beschlusses verschafft werden. Zudem sei die Beschlussfeststellungsklage systematisch der Beschlussersetzungsklage zuzuordnen, bei der die materielle Rechtmäßigkeit des begehrten Beschlusses ebenfalls geprüft werde. Daneben könne auf eine entsprechende Handhabung der Beschlussfeststellungsklagen im Gesellschaftsrecht verwiesen werden. Die Anfechtungsgründe könnten nicht nur von den dem Rechtsstreit auf Seiten der GdWE als Nebenintervenienten beigetretenen Wohnungseigentümern, sondern auch von dem Verband selbst eingewandt werden. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Klagegegners durch das Wohnungseigentumsmodernisie- rungsgesetz (WEMoG) nicht beabsichtigt, den Verband von der Geltendmachung der Anfechtungsgründe auszuschließen. Die GdWE sei zwar nicht zu einer An- fechtung von Beschlüssen befugt. Zum Schutz der Eigentümerinteressen seien aber auch die von ihr vorgetragenen Anfechtungsgründe zu berücksichtigen. Die Beklagte wende zu Recht ein, dass die Wohnungseigentümer auf einer unzu- reichenden Tatsachengrundlage entschieden hätten. Denn angesichts des Kos- tenumfangs von insgesamt mehr als 65.000 € habe ein Bedürfnis für die Einho- lung von Alternativangeboten bestanden. Zudem ordne das in dem Vorprozess ergangene Urteil ausdrücklich die Einholung von drei Angeboten an. Demgegen- über genüge die pauschale Behauptung der Kläger, die Einholung von Angebo- ten sei aufgrund der Coronapandemie schwierig gewesen, nicht. Vor diesem Hin- tergrund sei auch der auf Beschlussersetzung gerichtete Hilfsantrag unbegrün- det. - 5 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf positive Beschlussfeststellung (so- genannte Beschlussfeststellungsklage) ist für das Wohnungseigentumsrecht in der Rechtsprechung des Senats anerkannt. a) Der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt neben der konstitutiven auch eine inhaltsfixierende Bedeutung zu, weshalb die Kombination von Anfechtungs- und positivem Fest- stellungsantrag vor unrichtig festgestellten oder unrichtig verkündeten Be- schlussergebnissen schützt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 49 f.). Durch das Inkrafttreten des Wohnungseigen- tumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 haben sich in- soweit keine Änderungen ergeben. b) Soweit in der Literatur demgegenüber geltend gemacht wird, die statt- hafte Rechtsschutzform für die Beschlussfeststellung sei nicht die rechtsgestal- tende Beschlussfeststellungsklage, sondern mangels tragfähiger normativer Grundlage nur die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, weil der Beschluss ohne Verkündung nicht gefasst sei (vgl. Staudinger/Lehmann- Richter, BGB [2023], § 44 WEG Rn. 57), trifft dies nicht zu. Die Beschlussfest- stellung ist veranlasst, wenn der Versammlungsleiter ein Beschlussergebnis nicht oder fehlerhaft verkündet. Der Feststellung und Bekanntgabe des Be- schlussergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt konstitutive Bedeu- tung zu. Es handelt sich um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustan- dekommen eines Eigentümerbeschlusses (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Au- gust 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f.). Gleichwohl ist die Meinungsbil- dung innerhalb der Gemeinschaft der Eigentümer in diesen Fällen bereits erfolgt. 4 5 6 7 - 6 - Die Beschlussfeststellungsklage soll die unterbliebene Verkündung des wahren Beschlussinhalts ersetzen, ohne dass das Gericht im Hinblick auf den durch die Eigentümer bereits festgelegten Beschlussinhalt eigenes Ermessen ausüben kann. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht den in Geltung zu setzen- den Beschluss - mit Ausnahme von Nichtigkeitsgründen - auch nicht von Amts wegen auf etwaige Beschlussmängel prüfen (vgl. hierzu nachfolgend Rn. 18). Mit der Beschlussersetzungsklage kann das Gericht demgegenüber im Falle einer unterbliebenen, aber notwendigen Beschlussfassung den Beschluss ersetzen. Da das Gericht an Stelle der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen ent- scheidet, hat es ohne Bindung an eine Willensbildung der Eigentümer die mate- riellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes - namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung - von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 10). 2. Der Beschlussfeststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Zustandekommen des in der Woh- nungseigentümerversammlung vom 30. September 2021 zu TOP 14.1 gefassten Beschlusses nicht festgestellt werden kann, weil der Beschlussinhalt nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. a) Allerdings haben die stimmberechtigten Eigentümer nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts in der Eigentümerversammlung am 30. September 2021 zu TOP 14.1 mehrheitlich die Sanierung des zu der Wohneinheit der Kläger gehörenden Balkons beschlossen. Die Gemeinschaftsordnung sieht in § 14 Zif- fer 5, § 11 Ziffer 6 vor, dass bei einer Abstimmung über Reparaturarbeiten an einem der Häuser nur die Wohnungseigentümer des betroffenen Hauses stimm- berechtigt sind, da auch nur diese die Kosten für die Maßnahme zu tragen haben (zur Wirksamkeit einer solchen Regelung vgl. z.B. Senat, Urteil vom 10. Novem- 8 9 - 7 - ber 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 21). Danach waren nur die Woh- nungseigentümer des Hauses Nr. 22a, in dem sich die Wohnung der Kläger be- findet, stimmberechtigt. Diese stimmten mehrheitlich für den Beschlussantrag. Aus diesem Grund ist der Negativbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wor- den, auch wenn die Rechtskraft der Entscheidung sich nicht auf die zur Gültigkeit des Beschlusses angestellten Erwägungen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 18). b) Die Kläger sind nicht gehindert, eine fehlerhafte Beschlussfeststellung geltend zu machen. Zwar hat der Versammlungsleiter zunächst mit konstitutiver und inhaltsfixierender Wirkung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f., 344) ein negatives Beschlussergebnis fest- gestellt und verkündet. Das Amtsgericht hat jedoch den von dem Verwalter in der Wohnungseigentümerversammlung festgestellten Negativbeschluss auf die Be- schlussanfechtungsklage der Kläger rechtskräftig für ungültig erklärt. Durch die Entscheidung wurde die konstitutive Wirkung der fehlerhaften Verkündung des Beschlusses beseitigt. c) Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - das Gericht im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage einredeweise geltend gemachte Anfechtungs- gründe zu prüfen hat, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. aa) Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist die Be- schlussfeststellungsklage jedenfalls dann unbegründet, wenn der in Geltung zu setzende Beschluss unter - hier nicht ersichtlichen - von Amts wegen zu prüfen- den Nichtigkeitsgründen leiden würde (vgl. LG München I, ZMR 2015, 152, 154; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 74 mwN). bb) Eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung verneint demgegenüber die Pflicht des Gerichts zu der Prüfung von Anfechtungsgründen 10 11 12 13 - 8 - im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage (vgl. AG Oberhausen, ZMR 2011, 76, 78; AG Offenbach, ZMR 2013, 238, 239; Elzer, ZMR 2008, 1004 ff.). Dies wird insbesondere damit begründet, dass es vor der rechtskräftigen Entschei- dung über die Klage keinen Beschluss gebe, der Gegenstand einer solchen Prü- fung sein könne. Zudem fehle der nach § 308 Abs. 1 ZPO für eine solche Prüfung erforderliche Antrag. Anfechtungsgründe seien nicht von Amts wegen zu berück- sichtigen, sondern stünden zur Disposition der Anfechtungsberechtigten. Die Be- schlussfeststellungsklage sei auch kein Sonderfall der Beschlussersetzungs- klage. Schließlich würde den Eigentümern unverzichtbarer Rechtsschutz genom- men, obwohl es für eine Inzidentprüfung keinen Bedarf gebe. Wie sich der Rechtsschutz der Eigentümer vollziehen soll, wird innerhalb dieser Auffassung jedoch unterschiedlich beurteilt. Es wird vertreten, die Wohnungseigentümer könnten gegen den gerichtlich festgestellten Beschluss nach Eintritt der Rechts- kraft der richterlichen Entscheidung Anfechtungsklage erheben (vgl. AG Ham- burg-Blankenese, ZMR 2008, 1001, 1002 f.; Fichtner in Müller/Fichtner, Prakti- sche Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 34 Rn. 8 ff.; Greiner, Woh- nungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 13 Rn. 55; Deckert, ZMR 2003, 153, 158; Riecke, ZMR 2015, 156 f.; für den Fall unterlassener Beschlussfeststellung Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach dem WEG, 5. Aufl., S. 234 f. Rn. 97). Nach anderer Ansicht müssten sie dem Rechtsstreit über die Beschlussfeststel- lung auf Seiten der GdWE als Streithelfer beitreten und im Wege der Widerklage Beschlussmängel geltend machen (vgl. BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 44 Rn. 8; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 8). cc) Nach überwiegender Ansicht, der auch das Berufungsgericht folgt, muss das Gericht im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage eine materiell- rechtliche Prüfung des in Geltung zu setzenden Beschlusses auf einredeweise geltend gemachte Anfechtungsgründe vornehmen. Hierfür sprächen insbeson- 14 - 9 - dere prozessökonomische Gründe. Denn es sei zweckmäßig, dass über die Gül- tigkeit eines Beschlusses in einem Verfahren abschließend und mit bindender Wirkung für alle Wohnungseigentümer entschieden werde. Nur so könne ein un- ter Umständen jahrelanger Schwebezustand verhindert und den Wohnungsei- gentümern alsbald Rechtssicherheit über die Gültigkeit des Beschlusses ver- schafft werden. Zudem bestehe eine Nähe zu der Beschlussersetzungsklage, bei der nur ein materiell rechtmäßiger Beschluss ersetzt werden könne. Daneben wird auf eine entsprechende Handhabung der gesellschaftsrechtlichen Be- schlussfeststellungsklagen verwiesen (vgl. LG Hamburg, ZMR 2011, 822, 823; ZMR 2012, 217, 219; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 23 Rn. 78; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 23, 26; Bärmann/Pick/Dötsch, WEG, 20. Auflage, § 46 Rn. 27; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 75 ff.; MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 42; Riecke/Schmid/ Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 43 Rn. 22; Staudinger/Häublein, BGB [2023], § 23 WEG Rn. 58a; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2017, § 87 Rn. 191; Wenzel in Festschrift Krämer, 2009, S. 563, 576 f., 579; für den Fall einer fehlenden Verkündung Gottschalg, ZWE 2005, 32, 37; für den Fall fehlerhafter Beschlussverkündung Müller, NZM 2003, 222, 224 f., 226). d) Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Ver- kündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sogenannte Beschlussfeststellungs- klage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prü- fen. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte GdWE Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen. 15 - 10 - aa) Gegen die Ansicht, dass die Entscheidung mit Eintritt ihrer Rechtskraft für die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Beschlussanfechtung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG eröffnet, spricht schon, dass sich der Rechtsschutz ge- gen Urteile nach den verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmitteln richtet (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, NZM 2018, 401 Rn. 12 f.). Anders als bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz gegen ein Gestaltungsurteil, welches den Beschlussinhalt fest- stellt, daher nicht durch die Beschlussmängelklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG gewährleistet, sondern - wie bei jedem Urteil - durch die verfahrensrechtlich vor- gesehenen Rechtsmittel. Eine Beschlussmängelklage kann nicht - wie es die Ge- genauffassung offenbar für richtig hält - gegen ein Urteil erhoben werden; die in § 44 und § 45 WEG enthaltenen Regelungen betreffen den Rechtsschutz gegen Beschlüsse, die die Wohnungseigentümer gefasst haben. Dementsprechend wird die in § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG geregelte Frist zur Erhebung der Anfech- tungsklage durch eine solche Beschlussfassung in Gang gesetzt. Bei einem Ge- richtsurteil, das das Zustandekommen eines Beschlusses feststellt oder einen Beschluss ersetzt, gäbe es hierfür keine Entsprechung. Im Übrigen wäre ein zweites - gegebenenfalls langwieriges - Gerichtsverfahren, in dem über die Gül- tigkeit eines gerichtlich in Geltung gesetzten Beschlusses gestritten wird, auch nicht verfahrensökonomisch. Erst recht kann nicht die Erhebung einer „Wider- klage“ durch einen Wohnungseigentümer gefordert werden; das folgt schon dar- aus, dass ein Streithelfer keine Widerklage erheben kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1972 - VIII ZR 34/71, JR 1973, 18 ff.; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 29), die sich hier zudem gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten müsste. bb) Diese Sichtweise entspricht dem Sinn des Beschlussklageverfahrens, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Verhältnis der Beteiligten 16 17 - 11 - alsbald Rechtssicherheit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungsei- gentümer zu schaffen. Die Wohnungseigentümer haben daran ein erhebliches Interesse. Hierzu trägt eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des in Geltung zu set- zenden Beschlusses bereits im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage bei. Denn dann entscheidet das Gericht abschließend und entsprechend § 44 Abs. 3 WEG mit bindender Wirkung für alle Wohnungseigentümer auch über die Gültig- keit des Beschlusses. Voraussetzung ist allerdings, dass Anfechtungsgründe einredeweise im Prozess geltend gemacht werden. Denn die Willensbildung der Wohnungseigen- tümer hat - anders als bei der Beschlussersetzungsklage (vgl. oben Rn. 7) - be- reits stattgefunden. Eine Berücksichtigung etwaiger Anfechtungsgründe von Amts wegen widerspräche daher der Dispositionsbefugnis der Eigentümer (§ 23 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG), denen es freisteht, auch einen rechts- widrigen Beschluss bestandskräftig werden zu lassen. Der Kläger hat letztlich ebenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines rechtswidrigen Beschlusses, wenn einredeweise Anfechtungsgründe geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall ist seine Hoffnung, dass der Beschluss mangels Anfechtung bestandskräftig werden könnte, nicht schutzwürdig. Das entspricht im Übrigen der Handhabung gesellschaftsrechtlicher Beschlussfeststellungsklagen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 201). cc) Dass vor der rechtskräftigen Entscheidung noch kein positiver Be- schluss im Rechtssinne existiert, den das Gericht auf Mängel hin überprüfen könnte, ändert (entgegen AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2008, 1001, 1003; AG Berlin-Neukölln, ZMR 2005, 317, 318) an dieser Beurteilung nichts. Selbst wenn eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss noch nicht erhoben werden könnte, folgt daraus nicht, dass hier keine Anfechtungsgründe geprüft werden können. Das Prozessrecht gibt eine solche formalistische Betrachtungsweise 18 19 - 12 - nicht vor. Vielmehr dient es der Herstellung des Rechtsfriedens durch eine mög- lichst zügige Klärung der offenen Rechtsfragen. dd) Die Rechtsschutzmöglichkeiten der übrigen Wohnungseigentümer werden (entgegen Müller, NZM 2003, 222, 224 f.) durch eine Inzidentprüfung der Anfechtungsgründe im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage nicht verkürzt, sondern vereinfacht. Der Verwalter ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer unverzüglich über die Erhebung einer Klage zu unter- richten. Gemäß § 66 ZPO können die Wohnungseigentümer dem Kläger oder dem Verband beitreten, so dass ihnen wegen § 44 Abs. 3 WEG die Stellung als streitgenössische Nebenintervenienten gemäß § 69 ZPO zukommt und sie An- fechtungsgründe bereits im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage einrede- weise geltend machen können, ohne nach Eintritt der Rechtskraft des Gestal- tungsurteils ein gesondertes Beschlussanfechtungsverfahren anstrengen zu müssen. Die Wohnungseigentümer sind bei der Geltendmachung der Anfech- tungsgründe auch nicht an die Fristen des § 45 Satz 1 WEG gebunden, da der von dem Gericht in Geltung zu setzende Beschluss noch nicht existent ist und den Lauf einer Ausschlussfrist nicht in Gang setzen kann. ee) Schließlich lässt sich (entgegen Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 8; ders., ZMR 2008, 1004, 1005) der Annahme, das Gericht habe den in Gel- tung zu setzenden Beschluss auf einredeweise erhobene Beschlussmängel ma- teriell-rechtlich zu prüfen, nicht entgegenhalten, es bedürfte dann nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eines entsprechenden Antrags. Das Gericht darf seinem Ur- teilsausspruch keinen anderen Streitgegenstand zugrunde legen als denjenigen, den der Kläger in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, NJOZ 2016, 1042 Rn. 17). Gegen diesen Grund- satz verstößt das Gericht durch eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Be- schlusses nicht, denn die Berücksichtigung von durch die GdWE oder deren 20 21 - 13 - Streithelfern eingewendeten Beschlussmängeln führt nicht zu einer Änderung des von dem Kläger in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstandes. ff) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nimmt das Beru- fungsgericht weiter zutreffend an, dass im Rahmen der Beschlussfeststellungs- klag auch die beklagte GdWE einredeweise Anfechtungsgründe geltend machen kann. (1) Diese Frage stellt sich allerdings erst seit der Einführung des Ver- bandsprozesses durch das WEMoG. Im Wohnungseigentumsrecht sind Be- schlussklagen seitdem nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, son- dern gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten. Das gilt in entsprechender Anwendung der Norm ebenfalls für Klagen auf Feststellung und Verkündung eines Beschlusses (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 23 Rn. 77, 79; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 22; BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 44 Rn. 5; MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 39; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 170). Im An- schluss an die Gesetzesänderung wird diskutiert, ob im Rahmen einer Be- schlussfeststellungsklage auch die GdWE als Partei Anfechtungsgründe einwen- den kann, obwohl sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG weder über ein materielles Anfechtungsrecht noch über eine prozessuale (Anfechtungs-)Klagebefugnis ver- fügt (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 32 f.; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 25, 75). (2) Nach einer Ansicht kann die nicht zu einer Anfechtung von Beschlüs- sen befugte GdWE keine Anfechtungsgründe geltend machen. Dieses Recht sei den dem Rechtsstreit beitretenden anfechtungsbefugten Wohnungseigentümern vorbehalten (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 75, 84). Die Ge- 22 23 24 - 14 - genauffassung bejaht die Möglichkeit der einredeweise Geltendmachung von An- fechtungsgründen durch die GdWE (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 23.). (3) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Im Rahmen einer Be- schlussfeststellungsklage kann neben den dem Rechtsstreit beitretenden Woh- nungseigentümern auch die beklagte GdWE Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen. (a) Richtig ist zwar, dass die GdWE gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht befugt ist, eine Beschlussanfechtungsklage zu erheben. Unabhängig davon ist aber zu beurteilen, mit welchem Vorbringen sie sich im Rahmen der gegen sie gerichteten Beschlussfeststellungsklage verteidigen kann. Die Gesetzesbegrün- dung zum WEMoG erachtet es als „dogmatisch konsistent“, Beschlussklagen ge- gen die rechtsfähige GdWE zu richten, da ihr nach § 18 Absatz 1 WEG materiell- rechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist. Fol- gerichtig habe die GdWE diese Aufgabe auch prozessual wahrzunehmen, indem sie die Streitigkeiten über Beschlüsse führe (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 83). Die GdWE muss sich dann aber auch effektiv gegen eine Beschlussfeststellung ver- teidigen können. Dies bedingt, dass sie - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - jedenfalls im Wege der Einrede Umstände geltend machen darf, die der Rechtmäßigkeit des festzustellenden Beschlusses entgegenstehen. (b) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, das Anfechtungsrecht sei den Wohnungseigentümern vorbehalten. Denn die Prozessführung beruht letztlich auf einer Willensbildung der Wohnungseigentümer. Der Verwalter hat sie gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG von der Erhebung der Beschlussklage zu unterrichten und die Verteidigung der GdWE gegen Beschlussklagen sachgerecht zu organi- 25 26 27 - 15 - sieren. Zu diesem Zweck hat er - gegebenenfalls auf einer von ihm einzuberufe- nen Eigentümerversammlung - die notwendige Willensbildung der Wohnungsei- gentümer über die Verteidigungsstrategie herbeizuführen und die ermittelten In- teressen dem Gericht vorzutragen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 47). Die Wohnungseigentümer können dem Ver- walter insoweit im Innenverhältnis durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung der GdWE erteilen (vgl. § 27 Abs. 2 WEG; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 8) und auf diese Weise bestimmen, ob Anfechtungs- gründe geltend gemacht werden sollen oder nicht. Sie können also auch zulas- sen, dass ein rechtswidriger Beschluss in Geltung gesetzt wird. (c) Die Berücksichtigung des Vortrags der GdWE zu etwaigen Anfech- tungsgründen schränkt den Rechtsschutz der Wohnungseigentümer nicht unver- hältnismäßig ein. Einzelne Wohnungseigentümer können der GdWE im Prozess beitreten und als streitgenössische Nebenintervenienten im Sinne von § 69 ZPO selbst einredeweise Anfechtungsgründe geltend machen (vgl. oben Rn. 20). Sie können sich mit ihrem Prozessverhalten in Widerspruch zu der GdWE setzen, einen anderen Antrag als diese stellen und einem Anerkenntnis der GdWE wi- dersprechen (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 171; allgemein zur streitgenössischen Nebenintervention BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 6; Kern/Diehm/Chasklowicz, ZPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 7, 10; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 20. Aufl., § 69 Rn. 8; Zöller/ Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 69 Rn. 6). Damit ist wie bei der Anfechtungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 14 mwN) der Minderheitenschutz im Einzelfall gewährleistet. Könnten jedoch allein die im Wege einer Nebenintervention beigetretenen Wohnungseigentümer An- fechtungsgründe geltend machen, würde dies zusätzliche Kosten verursachen und den gesetzgeberischen Zielen des WEMoG entgegenstehen, durch geän- 28 - 16 - derte Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung zu fördern und Pro- zesse mit einer Vielzahl von Beteiligten möglichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 2, 83). (d) Entgegen der Ansicht der Revision folgt anderes schließlich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Anfechtungsgründe im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklage nur von an- fechtungsberechtigten Personen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159 f.; Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 200 f.). Denn diese Rechtsprechung ist nicht auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungs- klage durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, S. 370) zwar an der aktien- rechtlichen Anfechtungsklage orientiert (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 38). Gleich- wohl kann - entgegen der Darstellung der Revision - aber nicht angenommen werden, dass es nunmehr der Konzeption des WEMoG entspricht, die Beschluss- feststellungsklage eines Wohnungseigentümers derjenigen eines Gesellschaf- ters anzugleichen. Tatsächlich weisen die gesetzlichen Regelungen der jeweili- gen Beschlussklagen in beiden Rechtsgebieten entscheidende Unterschiede auf, die einer einheitlichen Handhabung der gesellschaftsrechtlichen und der woh- nungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsregelungen entgegenstehen. (aa) An einer Vergleichbarkeit mit dem Recht der Aktiengesellschaft fehlt es schon deshalb, weil dem (weisungsfreien) Vorstand ein fremdnütziges An- fechtungsrecht - zu der Gewährleistung der Legalität der Hauptversammlungs- beschlüsse - zusteht (vgl. § 245 Nr. 4 AktG; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 30; MüKoAktG/Schäfer, 5. Aufl., § 245 Rn. 15), während im 29 30 - 17 - Wohnungseigentumsrecht das Anfechtungsrecht des Verwalters mit dem Inkraft- treten des WEMoG entfallen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF). (bb) Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheidet eine Geltend- machung der Anfechtungsgründe durch die Gesellschaft bereits deswegen aus, weil es keine Regelung zu der Rechtskrafterstreckung auf sämtliche Gesellschaf- ter gibt; das Urteil hat nur bei einem Beitritt der Gesellschafter bindende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 84/79, aaO; OLG Köln, GmbHR 2018, 921, 922). Über eine wohnungseigentumsrechtliche Beschlussfeststel- lungsklage entscheidet das Gericht dagegen analog § 44 Abs. 3 WEG mit Wir- kung für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei des Rechtsstreits geworden sind. e) In der Sache lehnt das Berufungsgericht die beantragte Beschlussfest- stellung im Ergebnis zutreffend ab. Der in Geltung zu setzende Beschluss der Wohnungseigentümer wäre rechtswidrig, da er der vorangegangenen rechtskräf- tigen Beschlussersetzung widerspricht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 13). aa) Dass die Eigentümer auf der Grundlage von drei Angeboten über die Auftragsvergabe zu entscheiden haben, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG) fest aufgrund der rechtskräftigen Ent- scheidung in dem Vorprozess, durch welche das Amtsgericht die von der GdWE verweigerte Zustimmung zu der Reparatur des zu der Wohneinheit der Kläger gehörenden Balkons ersetzt und ferner beschlussersetzend den Verwalter ange- wiesen hat, drei Angebote von Fachhandwerksfirmen einzuholen und in einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung den Eigentümern zur Beschluss- 31 32 33 - 18 - fassung vorzulegen. Das Gericht ist insoweit an die Stelle der Wohnungseigen- tümer getreten, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums festlegen können, wie viele Alternativangebote erforderlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175 Rn. 10). Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein. Der Ausspruch über die Einholung der drei Angebote erwächst als Bestandteil des Tenors in Rechtskraft. Das Amtsgericht hat in dem Vorprozess insoweit nicht lediglich Fest- stellungen zu einer Vorfrage getroffen. bb) Der auf Antrag der Kläger in Geltung zu setzende Beschluss zu TOP 14.1 der Eigentümerversammlung vom 30. September 2021 entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, da er in Abweichung von der Beschlussersetzung durch das Urteil in dem Vorprozess eine Auftragsvergabe auf der Grundlage lediglich eines Angebots vorsieht und es an den Voraussetzungen mangelt, unter denen ein abändernder Zweitbeschluss ergehen kann. (1) Im Grundsatz ist die GdWE nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wegen ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit allerdings berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschlie- ßen, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Entscheidend ist allein, dass der Be- schluss aus sich heraus einwandfrei ist, wobei allerdings jeder Wohnungseigen- tümer verlangen kann, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus In- halt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 10 mwN). Es wird vertre- ten, dass diese Grundsätze ebenso für einen Zweitbeschluss gelten, wenn der abzuändernde Erstbeschluss gerichtlich ersetzt worden ist (vgl. AG Hamburg- St. Georg, ZWE 2014, 287, 288; BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 44 Rn. 217; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 287 ff.). 34 35 - 19 - (2) Diese Auffassung trifft nicht zu. (a) Eine Beschlussersetzungsklage, über die durch Gestaltungsurteil ent- schieden wird (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 10), dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestal- tungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- handlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 32; BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 13). Aufgrund der mit dem Urteil des Amtsgerichts in dem Vorprozess ausgesproche- nen gerichtlichen Beschlussersetzung steht hier daher rechtskräftig fest, dass die Kläger einen Anspruch auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon haben, über deren Vergabe die Eigentümer auf der Grundlage von drei von dem Verwalter einzuholenden Angeboten von Fachhandwerksfirmen zu entscheiden haben. (b) Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass Gerichte und Parteien in einem späteren Verfahren an das Ergebnis des ersten Prozesses gebunden sind (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 1). Ein den ersetzten Beschluss abän- dernder Beschluss der Eigentümer entspricht daher grundsätzlich nicht ord- nungsmäßiger Verwaltung. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft ist allerdings an zeitliche Grenzen gebunden (vgl. BeckOK ZPO/Gruber [1.9.2023], § 322 Rn. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 53). Das Urteil berücksichtigt grundsätzlich nur die im Zeitpunkt der letzten mündli- chen Tatsachenverhandlung eingetretenen Tatsachen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127). Die Rechtskraft eines Urteils 36 37 38 - 20 - hindert daher dann eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Sachverhalts veranlasst ist. Dann sind die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft überschritten (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, 2994). Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Ge- staltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neurege- lung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben (ähnlich Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 154; MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 38). Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn zwar die nach der beschlussersetzenden Entscheidung erforderliche Vorlage weiterer Angebote unterblieben ist, der Grund hierfür aber nachweislich darin liegt, dass trotz aus- reichender Anfragen keine weiteren Angebote abgegeben wurden. Wie es sich auswirkt, wenn sich nachträglich rechtliche Umstände ändern, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt sich die Bindungswirkung eines beschlusserset- zenden Urteils unmittelbar aus dessen Rechtskraft. Es verhält sich insoweit an- ders als bei einem inhaltsgleichen Zweitbeschluss nach rechtskräftiger Ungül- tigerklärung eines Beschlusses der GdWE (dazu Senat, Urteil vom 10. Feb- ruar 2021 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 9, 13 ff.) (c) Hier kommen nur tatsächliche Umstände, die einen Zweitbeschluss er- lauben könnten, in Betracht. Solche Umstände sind nicht gegeben. Die Kläger begehren die Feststellung eines Beschlusses, der den durch rechtskräftige Ent- scheidung des Amtsgerichts ersetzten Beschluss abändert. Es obliegt nach all- gemeinen Grundsätzen - vergleichbar mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Erhebung einer Beschlussersetzungsklage (vgl. hierzu MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 34) - den Klägern, die tatsäch- 39 - 21 - lichen Grundlagen für die Annahme vorzutragen und, soweit erforderlich, zu be- weisen, dass ein abändernder Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung ent- spricht. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Sie haben keine nachträglich eingetretenen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Bindungswirkung der rechtskräftigen Beschlussersetzung nicht entge- gensteht. Den von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Kläger, der Verwalter habe keine weiteren Angebote einholen können, weil während der Corona-Pan- demie entweder keine Besichtigungstermine mit Fachhandwerkern hätten ver- einbart werden können oder die angefragten Firmen nicht zu einer Angebotsab- gabe bereit gewesen seien, sieht das Berufungsgericht zu Recht mangels hinrei- chender Substantiierung als unerheblich an. Es fehlt an Vortrag dazu, welche anderen Firmen zu einer Abgabe von Angeboten aufgefordert worden sind und dies abgelehnt haben. Die Behauptung der Kläger gilt, anders als die Revision meint, auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nach den Grundsätzen der sekundä- ren Darlegungslast als zugestanden. Den Prozessgegner trifft zwar in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2022 - V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 24 mwN). Hier haben die Kläger aber weder Einsicht in die Beschlusssammlung oder die Verwaltungs- unterlagen genommen (vgl. § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG, § 18 Abs. 4 WEG), um an die benötigten Informationen zu gelangen, noch haben sie formlos bei dem Ver- walter nachgefragt (vgl. MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 15; Dötsch/Hogenschurz, NZM 2010, 297, 300 f.; Martini, AnwZert MietR 16/2022 Anm. 2). Jedenfalls in einem solchen Fall ist es ihnen prozessual verwehrt, sich auf ihre eigene Unkenntnis zu berufen. - 22 - cc) Schließlich steht der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes durch die GdWE nicht entgegen. Allerdings zieht die GdWE mit diesem Prozessverhalten Vorteil aus dem Umstand, dass sie ihren rechtskräftig festgestellten Pflichten aus dem Urteil aus dem Vorprozess nicht nachgekommen ist. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, den Sanierungsauftrag auf einer unzureichenden Tatsachengrund- lage zu erteilen. Die Kläger sind auch nicht schutzlos gestellt. Abgesehen davon, dass die inzwischen mehrjährige Verzögerung Schadensersatzpflichten der GdWE begründen kann, muss das Urteil unverändert unverzüglich umgesetzt werden, indem drei Angebote eingeholt werden und die Sanierung durchgeführt wird. Die Kläger können ansonsten gegen die GdWE eine auf die Durchführung des ersetzten Beschlusses gerichtete Leistungsklage erheben und aus einem so erlangten Titel die Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. Sommer in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 18 Rn. 123b). 3. Die Begründetheit des auf eine Beschlussersetzung gerichteten Hilfs- antrags verneint das Berufungsgericht zu Recht. Die Kläger haben keinen An- spruch auf die beantragte Beschlussfassung. Denn mangels hinreichend sub- stantiierter Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein abändern- der Zweitbeschluss hier ausnahmsweise ordnungsmäßiger Verwaltung ent- spricht (vgl. hierzu oben Rn. 39), kann ein solcher Beschluss nicht ersetzt werden. 40 41 - 23 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Malik Laube Schmidt Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.07.2022 - 33 C 3287/21 (52) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2023 - 2-09 S 36/22 - 42