Leitsatz
VIII ZB 59/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB59.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 59/23 vom 8. November 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichtberück- sichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Ver- fahrensakte gelangten Berufungsbegründungsschrift (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8). BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - VIII ZB 59/23 - LG Berlin AG Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 7. Juli 2023 aufgeho- ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 13.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. 1 - 3 - Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. März 2023 zuge- stellte Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Berufung des Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzu- lässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine Berufungsbegründung liege auch nach dem Verstreichen der (bis zum 19. Juni 2023 verlängerten) Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht nicht vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt, welches erneut über die Zulässigkeit der Berufung und gegebenenfalls über deren Begründetheit zu entscheiden haben wird. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht hat - in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrund- recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat gehörswidrig die von dem Beklagten innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingereichte Berufungsbegrün- dungsschrift nicht zur Kenntnis genommen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der vom Berufungsge- richt gegebenen Begründung kann die Berufung des Beklagten nicht als unzu- lässig verworfen werden. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entschei- dung die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei ihm einge- gangene Berufungsbegründungsschrift nicht berücksichtigt. a) Ein Gericht verstößt gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgemäß bei Gericht einge- gangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an; das Gericht ist insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich (vgl. BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8). Deshalb ändert es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Ent- scheidung nicht vorlag. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Schriftsatz den Richtern nach Eingang bei Gericht nur nicht vorgelegt wurde oder erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 - V ZB 66/21, aaO; vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17, NJW 2018, 3786 Rn. 8 f. mwN). b) Gemessen hieran hätte das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe- schwerde zutreffend rügt, das Vorbringen des Beklagten in dem Berufungsbe- gründungsschriftsatz vom 16. Juni 2023 berücksichtigen müssen. Denn dieser ist am 19. Juni 2023 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegrün- dungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist al- lein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 6 7 8 9 - 5 - 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 17. März 2009 - VIII ZB 66/08, juris Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 12 mwN [zum rechtzeitigen Eingang einer Duplik im Klagever- fahren]; zum Eingang elektronischer Dokumente - wie hier - vgl. BGH, Be- schlüsse vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18 mwN; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 8; zum Prüfvermerk siehe BGH, Be- schlüsse vom 2. Februar 2022 - XII ZB 304/21, juris Rn. 7; vom 30. November 2022 - IV ZB 10/22, juris Rn. 9; jurisPK-ERV/H. Müller, 2. Aufl., § 130a ZPO Rn. 329; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl., § 130a Rn. 11). Ausgehend hiervon hat der Beklagte nach dem auf die von der Rechtsbe- schwerde erhobene Verfahrensrüge hin zu beachtenden Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; siehe auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 20 mwN) die Berufungsbegründungsfrist ge- wahrt. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2023 (wirksam) verlän- gert worden. Die - von dem Beklagtenvertreter per beA übersandte (vgl. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) - Berufungsbegründungs- schrift ist ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen und von der Rechts- beschwerde in Bezug genommenen Prüfvermerks an diesem Tag ("Eingangs- zeitpunkt: 19.06.2023, 16:27:17") und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Dass das elektronische Dokument - offenbar infolge eines ge- richtsinternen Versehens - erst am 19. Juli 2023 zur Gerichtsakte gelangt ist, ist dagegen für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht von Bedeutung und steht aus den vorgenannten Gründen auch der Annahme eines Gehörsverstoßes nicht ent- gegen. c) Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Gehörsverstoß (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20, juris 10 11 - 6 - Rn. 39 mwN). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Kennt- nisnahme des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen wäre. III. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha- ben; sie ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Kreuzberg, Entscheidung vom 14.03.2023 - 15 C 209/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2023 - 66 S 71/23 - 12 13