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Entscheidung

3 StR 185/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123B3STR185
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123B3STR185.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/23 vom 8. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 beschlossen: Der Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. auf Aufhe- bung seiner Beiordnung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Wuppertal hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 25. Februar 2021 Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 1. Februar 2023 hat das Landgericht Wuppertal den Angeklagten we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Rechtsan- walt W. für den Angeklagte begründet hat. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 hat sich Rechtsanwältin D. als Wahlverteidigerin des Angeklagten legitimiert. 1 2 3 4 - 3 - Unter dem 20. Oktober 2023 hat Rechtsanwalt W. die Aufhebung sei- ner Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung hat er ausge- führt, mit der Mandatierung der Wahlverteidigerin habe der Angeklagte gezeigt, dass er seine Verteidigung in andere Hände legen wolle. Rechtsanwältin D. hat am 3. November 2023 schriftsätzlich mit- geteilt, dass ihre Anreise zum Termin derzeit nicht gesichtert sei. II. Der Entpflichtungsantrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzun- gen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. liegen nicht vor. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ist ein Fall der notwendigen Vertei- digung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO und eine damit einhergehende Entpflichtung von Rechtsanwalt W. sind ebenfalls nicht dargelegt. Gründe dafür, warum das Vertrauensverhält- nis zwischen diesem und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung durch den Rechtsanwalt ge- währleistet sein soll, sind nicht dargetan. Auch eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt - jeden- falls derzeit - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Rechtsanwältin D. hat allerdings bisher weder ihre fortwährende Verteidigungsbereitschaft als Wahlver- 5 6 7 8 9 10 - 4 - teidigerin erklärt, noch ihre Teilnahme an der für den 14. Dezember 2023 termi- nierten Hauptverhandlung zugesagt. Somit ist die Entpflichtung von Rechtsan- walt W. gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 01.02.2023 - 23 KLs 25/22 (10 Js 2154/18)