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Entscheidung

5 StR 355/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR355.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 355/23 vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt zu Tat 1 beantragte Schuldspruch- korrektur angesichts der zeitlichen Abläufe nicht für veranlasst. Er ist durch die- sen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuld- spruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, - 3 - dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21; vom 21. Novem- ber 2019 – 4 StR 158/19). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 09.02.2023 - 9 KLs 155 Js 42391/22 (15/22)