Entscheidung
VIa ZR 1555/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:061123BVIAZR1555
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:061123BVIAZR1555.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1555/22 vom 6. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Okto- ber 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungs- grund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungser- heblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Be- schwerdebegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZR 284/03, juris Rn. 3) Motorherstellerin, nicht Fahrzeugher- stellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugher- stellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte betei- ligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €. Menges Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2022 - 8 O 1918/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2022 - 5a U 543/22 -