OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 70/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:311023BIVZR70
1mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:311023BIVZR70.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 70/22 vom 31. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 31. Oktober 2023 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstands- wert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in ent- sprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Ver- tretung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 m.w.N.). 1 - 3 - 2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Ände- rung der Streitwertfestsetzung. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt: Antrag zu 1 Auflassung des Grundstücks H str. 97 an die Klägerinnen zu 2 und 3 930.000 € (Verkehrswert) x 75 % = 697.500 € Antrag zu 2 Auflassung der Grundstücke K Straße 33 A, 31 und 31/4 an die S GbR (voller Verkehrswert) 724.000 € Antrag zu 3 Auflassung Grundstück B str. 58 an die Kläger zu 1 und 4, 2.040.000 € (Verkehrswert, kein Abzug der Grundschulden) x 75 %= 1.530.000 € Gesamt 2.951.500 € Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anord- nung des Erblassers die Auflassung eines Nachlassgrundstücks, richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben (vgl. Schneider/Kurpat/Monschau, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.3385 "Miterbe"; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 3 Rn. 16.65 "Erbrechtliche An- sprüche"). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 jeweils 25 % - entsprechend einem für die Streitwertfestsetzung angenommenen jeweil igen Anteil der Parteien am Nachlass von 1/8 - vom Verkehrswert der Grundstücke abge- zogen. Hinsichtlich des auf Auflassung an die S GbR gerichteten Antrags zu 2 ist es ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der volle 2 3 4 - 4 - Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen ist, weil die S GbR nicht Miterbin ist. Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Be- tracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. De- zember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert"). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2020 - 20 O 384/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2022 - 19 U 70/20 - 5