Entscheidung
3 StR 298/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR298
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR298.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 298/23 vom 31. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2023 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegrün- dung ist entgegen den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Beden- ken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Un- terbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils ge- richtet und deshalb (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23, juris Rn. 2) zulässig ist. Denn ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 StR 428/21, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 10 mwN). Der Generalbundesanwalt hat hilfsweise darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, so dass der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 3 StR 496/12, juris Rn. 24). Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 04.04.2023 - 6 Kls 2070 Js 51708/22