Entscheidung
VIa ZR 962/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR962
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR962.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 962/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung ei- nes Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungs- gründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeug- herstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeug- herstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.02.2022 - 10 O 330/21 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.05.2022 - 8 U 31/22 -