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Entscheidung

VIa ZR 248/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR248
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR248.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 248/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, es könne "keine in der Temperaturabhängigkeit der AGR liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen", da die EG-Typgenehmigung Tatbestandswirkung "derart entfalte, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des […] 'Thermofensters' der zivilgericht- lichen Überprüfung entzogen" sei. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch An- sprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbe- schwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts - 3 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Di- vergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maß- geblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass die Tatbestandswirkung ei- ner EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehal- ten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 2 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2019 - 6 O 9/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2022 - 16a U 74/19 -