Entscheidung
VIa ZR 1202/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1202.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1202/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbe- schwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen ist mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.09.2021 - 13 O 412/20 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.07.2022 - 10 U 140/21 -