Entscheidung
III ZB 40/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:261023BIIIZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:261023BIIIZB40.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/23 vom 26. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2023. Gründe: I. Mit dem vorstehend genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein als Rechtsmittel in Betracht kommende Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 2. August 2023, mit der er im Wege der Gegenvorstellung um erneute Überprüfung der Senatsentschei- dung bittet. II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hinge- wiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landge- richts Magdeburg von der Vorinstanz weder zugelassen worden noch vom Ge- setz vorgesehen ist und ein solches daher nicht statthaft ist, das heißt eine Über- prüfung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erfolgt. 1 2 - 3 - Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Böttcher Vorinstanzen: AG Aschersleben, Entscheidung vom 07.09.2022 - 21-1472746-0-7B - LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.03.2023 - 10 T 32/23 - 3