Leitsatz
VI ZB 39/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023BVIZB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023BVIZB39.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 39/21 vom 24. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15a Abs. 2 Fall 1; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1, 4 Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn außer- gerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz der vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens bilden. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 39/21 - OLG Bamberg LG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 725,40 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die für die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin angefallenen Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind (Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in Verbindung mit § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 30. Juli 2009, nachfolgend: a.F.). Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Sie ist von einer Leasingge- sellschaft außergerichtlich mit der Geltendmachung von (materiellen) Schadens- ersatzansprüchen aus 22 Verkehrsunfällen gegen den beklagten Haftpflichtver- 1 2 - 3 - sicherer beauftragt worden, bei denen jeweils im Eigentum der Leasinggesell- schaft stehende und bei der Beklagten versicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Unfälle ereigneten sich in den Jahren 2016 und 2017. Auf die außer- gerichtlichen Schreiben der Klägerin, mit denen sie jeweils Ersatz des Sachscha- dens und der zur Durchsetzung dieses Anspruchs vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (1,3 - Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nebst Kostenpauschalen) forderte, beglich die Beklagte jeweils nur den Sachschaden, nicht aber die Rechtsanwaltskosten. Die Ansprüche auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von insgesamt 9.175,35 € trat die Leasinggesellschaft an die Klägerin ab, die sie in dem dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Grunde liegenden Kla- geverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.175,35 € an die Klägerin bezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechts- streit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 725,40 € geltend ge- macht. Das Landgericht hat diesen Betrag bei der Kostenfestsetzung in vollem Umfang berücksichtigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeän- dert und den von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Betrag um 725,40 € reduziert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberlan- desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die vorgerichtlich ent- standenen 22 Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vor- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen. Die Geschäftsgebühren seien wegen desselben Gegenstands entstanden wie die Verfahrensgebühr. Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin sei die Regulierung von materiellen Schadensersatzansprüchen der Zedentin aus 22 Verkehrsunfällen gegen die hin- ter den Schadensverursachern als Haftpflichtversicherung stehende Beklagte. Zu diesen Ansprüchen gehörten nach § 249 BGB auch die Kosten der Rechts- verfolgung. Eben diese Kosten - und damit ein Teil des Schadens aus den Ver- kehrsunfällen - seien mit der anschließenden Klage gegen die Beklagte einge- klagt worden. Die von der Klägerin entfaltete außergerichtliche Tätigkeit betreffe daher hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung dieselben rechtlichen und tat- sächlichen Punkte wie die spätere gerichtliche Geltendmachung. Ein rein forma- les Abstellen auf einen geänderten Streitwert überzeuge hingegen nicht, weil dies der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der An- rechnungsvorschrift, dass ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit be- fasster Rechtsanwalt einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsauf- wand habe, nicht gerecht werde. Die Anrechnung führe dazu, dass die Verfah- rensgebühr gänzlich entfalle. Denn alle Geschäftsgebühren seien in der tatsäch- lichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Beklagte könne sich auch nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. auf die Anrechnung berufen. Sie habe die mit der Klage geforderten Geschäftsgebühren unstreitig bezahlt und den diesbezüglichen Anspruch damit erfüllt. 4 5 - 5 - 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be- schwerdegericht hat die vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühren zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerech- net mit der Folge, dass diese vollständig aufgezehrt worden ist. Die Beklagte kann sich auch gemäß § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. auf die Anrechnung berufen. a) Nach der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 VV RVG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 23. Juli 2013 (nachfolgend: a.F.; entspricht Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 4 VV RVG) die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Ge- schäftsgebühren wegen desselben Gegenstands im Sinne von Teil 3 Vorbemer- kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG entstanden sind wie die Verfahrensgebühr. aa) Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätig- keit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auf- trags bezieht. Dabei ist keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen. Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15; 6 7 8 9 - 6 - Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75, juris Rn. 11; vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, NJW-RR 2012, 313 Rn. 9; vgl. Enders in Hartung/Schons/ Enders, RVG, 3. Aufl., § 2 Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 2 RVG Rn. 6). Denn die Anrechnungsbestimmungen von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG finden ihren Grund in dem geringeren Einar- beitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der An- gelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteile vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21, ZIP 2023, 531 Rn. 33; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15; Beschluss vom 20. De- zember 2011 - XI ZB 17/11, NJW-RR 2012, 313 Rn. 9). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen war Gegenstand der von der Klä- gerin vorgerichtlich entfalteten anwaltlichen Tätigkeit die Regulierung der der Leasinggesellschaft infolge der Beschädigung ihrer Fahrzeuge entstandenen Sachschäden einschließlich der dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten ge- genüber der Beklagten. (1) Der dem Geschädigten wegen Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Schadensersatz umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Rechtsverfol- gungskosten (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 21; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, juris Rn. 6, 10). Denn auch diese Kosten dienen letztlich der Herstellung des Zu- stands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB, vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, juris Rn. 6, 10). Dementsprechend hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die Beklagte in ihren nach dem jeweiligen Unfall verfassten außergerichtlichen Schreiben nicht 10 11 - 7 - nur zum Ersatz des jeweils entstandenen Sachschadens, sondern darüber hin- aus zur Erstattung der jeweils angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. (2) Der Umstand, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nur teil- weise, nämlich nur hinsichtlich der auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten gerichteten Ansprüche in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hat den Fall, dass der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit nur zum Teil Gegenstand des ge- richtlichen Verfahrens wird, in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 VV RVG a.F. ausdrücklich geregelt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Anrechnung auch bei Teilidentität der Gegenstände zu erfolgen hat. (3) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich der für die Berechnung der Verfahrensgebühr maßgebliche Streitwert nach der Höhe der - den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden - An- sprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestimmt, wohin- gegen diese in den für die Berechnung der jeweiligen Geschäftsgebühr maßgeb- lichen Gegenstandswert nicht werterhöhend eingeflossen sind (aA LG Saarbrü- cken, AGS 2007, 291, juris Rn. 31; AG Rosenheim, AGS 2020, 202, 203, juris Rn. 5; AG Berlin-Mitte, JurBüro 2015, 576, juris Rn. 1). Letzteres ist allein darauf zurückzuführen, dass die Kostenerstattungsansprüche nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts außergerichtlich jeweils neben der unmittelbar auf Er- satz des Sachschadens gerichteten Hauptforderung geltend gemacht worden waren und von deren Bestehen abhängig sind. Sie stellten deshalb Nebenforde- rungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen waren (vgl. zu § 4 ZPO: Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 12 13 - 8 - Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451 Rn. 20 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass sich die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Klägerin auch auf die Regulierung der durch die Beschädigung der Fahrzeuge erforderlich gewordenen vorprozessualen Anwaltskosten bezog. Zwi- schen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprü- che auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestand ein enger in- haltlicher Zusammenhang. Die von der Klägerin zu entfaltende Tätigkeit betraf in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte, weshalb eine An- rechnung auch nach dem Sinn der Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV geboten erscheint. Wie unter aa) bereits ausgeführt beruht die (teilweise) Anrechnung der Gebühren für die denselben Gegenstand betreffende vorgerichtliche Tätigkeit gerade auf der Erwägung, den in diesen Fällen typi- scherweise geringeren Aufwand des Rechtsanwalts bei der Höhe der insgesamt verdienten Gebühren zu berücksichtigen. c) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Ver- fahrensgebühr durch die Anrechnung der Geschäftsgebühren im Ergebnis voll- ständig aufgezehrt wird. aa) Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem im Streitfall anwendbaren Recht alle vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebüh- ren, die im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Ver- fahren verfolgt wurden, anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, und nicht eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden ist, die anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen wäre (BGH, Be- schluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16, NJW 2017, 1821 Rn. 12 f.). Die - letzteres vorsehende - Neuregelung des § 15a Abs. 2 Satz 2 RVG ist gemäß 14 15 16 - 9 - § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesän- derung am 1. Januar 2021 erteilt worden ist. bb) Ob alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind (so wohl BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16, NJW 2017, 1821, Ls. und Rn. 8 ff., allerdings in anderem Zusammenhang) oder - wofür der Wortlaut Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 VV RVG a.F. spricht - jeweils nur nach dem Wert des Gegenstan- des, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (so OLG Koblenz, Be- schluss vom 24. September 2008 - 14 W 590/08, JurBüro 2009, 304, juris Rn. 10; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 90; Bischof in Bi- schof, RVG, 9. Aufl., Vorbemerkung 3 VV Rn. 100, 123; Mayer in Mayer/Kroiß, HK RVG, 8. Aufl., VV RVG Vorbemerkung 3 Rn. 96; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 319; N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 242, 244; v. Seltmann, RVG, Vorbemer- kung 3 Rn. 13; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 166 f.; Tomson, NJW 2007, 267, 269), kann vorliegend offenbleiben. Denn auch wenn die zuletzt genannte Auffassung zuträfe, würde die Verfahrensgebühr in Höhe von 725,40 € durch die Anrechnung der Geschäftsgebühren vollständig aufgezehrt. Wie sich aus der untenstehenden Tabelle ergibt, beliefe sich die Summe der nach dem in das gerichtliche Verfahren übergegangenen Gegen- standswerte berechneten und zur Hälfte anzurechnenden Geschäftsgebühren auf 780 €. 17 - 10 - A B C eingeklagter Betrag 1,3 Geschäftsgebühr nach dem ins gerichtliche Verfahren übergegangen Gegenstands- wert 0,65 Geschäftsgebühr nach dem ins gerichtliche Verfahren übergegangen Gegenstandswert 805,20 € 104,00 € 52,00 € 124,00 € 58,50 € 29,25 € 140,25 € 58,50 € 29,25 € 169,50 € 58,50 € 29,25 € 169,50 € 58,50 € 29,25 € 805,20 € 104,00 € 52,00 € 480,20 € 58,50 € 29,25 € 281,30 € 58,50 € 29,25 € 679,10 € 104,00 € 52,00 € 347,60 € 58,50 € 29,25 € 347,60 € 58,50 € 29,25 € 281,30 € 58,50 € 29,25 € 347,60 € 58,50 € 29,25 € 805,20 € 104,00 € 52,00 € 546,50 € 104,00 € 52,00 € 413,90 € 58,50 € 29,25 € 480,20 € 58,50 € 29,25 € 413,90 € 58,50 € 29,25 € 805,20 € 104,00 € 52,00 € 281,30 € 58,50 € 29,25 € 169,50 € 58,50 € 29,25 € 281,30 € 58,50 € 29,25 € Summe Summe Summe 9.175,35 € 1.560,00 € 780,00 € d) Die Beklagte kann sich auch gemäß § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. auf die Anrechnung berufen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen hat sie im 18 19 - 11 - Laufe des Prozesses den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aus- gleich der Geschäftsgebühren durch Zahlung erfüllt. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 04.03.2021 - 22 O 69/20 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.04.2021 - 5 W 21/21 -