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Entscheidung

5 StR 335/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR335.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 335/23 vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn einen Freizeitarrest verhängt und ihm die Auflage erteilt, dem Neben- kläger ein Schmerzensgeld von 500 Euro binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Mit seinem Rechtsmittel rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; weitere Ausführungen oder konkrete Anträge enthält die Revisionsbegründung nicht. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen, in wel- chem Umfang die tatgerichtliche Entscheidung angefochten wird. Eine eindeutige Klarstellung des Anfechtungsziels war hier jedoch geboten, da das Landgericht allein eine Erziehungsmaßregel und ein Zuchtmittel angeordnet hat. Sein Urteil kann daher nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb ange- fochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel 1 2 - 3 - hätten angeordnet werden sollen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 JGG). Dementsprechend kann ein Rechtsmittel lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Da der Revisionsführer keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, vermag der Senat anhand der nicht ausgeführten Sachrüge und der mangels Vortrags schon nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge nicht zu prüfen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 5 StR 112/21, NStZ 2022, 557 mwN). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 22.03.2023 - (508 KLs) 266 Js 4715/22 (27/22)