Entscheidung
6 StR 474/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191023B6STR474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191023B6STR474.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 474/23 vom 19. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 13. Juni 2023 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D. festgestellt worden ist, und dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird; b) dahin geändert, dass – anstelle der im Übrigen erfolgten Ab- weisung der Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. – im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklä- gern in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit ver- suchtem Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, ihn von einem weite- ren Tatvorwurf freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand- halten, bedarf die Adhäsionsentscheidung teilweise der Änderung. 1. Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklag- ten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D. hat kei- nen Bestand, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat. Dieser sieht vor, dass von dem Schmerzensgeld, das ein Geschädigter für erlittene Verletzungen be- ansprucht, sämtliche Schadensfolgen erfasst sind, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 5). Den Urteilsgründen lässt sich kein Hin- weis auf die Wahrscheinlichkeit anderer künftiger immaterieller Schäden als der- jenigen entnehmen, welche die Strafkammer bereits bei der Bemessung des zu- erkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Den deswegen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlichen Ausspruch, dass im Übrigen von einer 1 2 3 - 4 - Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D. ab- gesehen wird, nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. 2. Auch im Hinblick auf die weitergehenden Anträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. hätte das Landgericht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen müssen, anstatt diese Anträge abzuweisen. Der Senat ändert diesen Ausspruch ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Sander Feilcke Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 13.06.2023 - 200 Ks 133 Js 41567/22 (3/22) 4