Entscheidung
1 StR 334/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:181023B1STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:181023B1STR334.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 334/23 vom 18. Oktober 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten S. ist ergänzend auszuführen: Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Präzi- sierung des „Alter[s] des Verfahrens“ als eines strafbestimmenden mildernden Umstands (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Vorgespräch vom 1. Februar 2023 die Feststellung des Landgerichts, das Verfahren gegen ihn sei erst im April 2021 eingeleitet worden (UA S. 47), statt mit der Beanstandung der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) allein mit einer Inbegriffs- (§ 261 StPO für den Fall, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist) oder mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO für den gegenteiligen Fall) hätte angreifen müssen. Die Ver- fahrensbeanstandung versagt jedenfalls deswegen, weil, was der Beschwerde- führer nicht verkennt, das genannte Schreiben zur Bekanntgabe des Strafverfah- rens nicht die beiden verfahrensgegenständlichen Betrugstaten aus dem Zeit- raum Februar 2018 bis April 2018 zu Lasten des Geschädigten K. um- fasst, sondern allein frühere Taten betrifft. Soweit der Beschwerdeführer vor- - 3 - bringt, „die abgeurteilten Tatvorwürfe“ seien gleichwohl „am Tag der Einleitungs- mitteilung bereits zum Gegenstand dieses mehrere Tatvorwürfe umfassenden Verfahrens gemacht worden“ (Revisionsbegründung S. 48), fehlt hierzu jeglicher Aktenbeleg (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte er auch die Verfahrensvorgänge aus dem April 2021 mitteilen müssen. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht München I, 11.05.2023 - 6 KLs 320 Js 168951/19 ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR334.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 334/23 vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: Betrugs hier: Berichtigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 12. Mai 2023 als unbegründet verworfen worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht München I, 12.05.2023 - 6 KLs 320 Js 168951/19