Beschluss
1 StR 285/23
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 Rn. 4: „im Einzelfall“). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk