Leitsatz
1 StR 146/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:181023B1STR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:181023B1STR146.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 146/23 vom 18. Oktober 2023 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 § 75a Abs. 1, § 22 Abs. 5 Satz 1 Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 146/23 – LG München I in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - wegen Betruges u.a. hier: Revision des Angeklagten S. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 18. Ok- tober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 25. November 2022 – auch soweit es die nicht revidierende Mitangeklagte P. betrifft – a) im Schuldspruch betreffend die Fälle B. 6. (Fälle 438. bis 1.074. der Urteilsgründe) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der unrichtigen Bescheinigung einer Schutzimpfung in 637 Fällen schuldig ist; die jeweils tat- einheitliche Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen entfällt, b) aufgehoben in den Strafaussprüchen in den Fällen B. 2. bis B. 6. (Fälle 2. bis 1.074. der Urteilsgründe) und im Aus- spruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1.073 Fällen, davon in 637 Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, wegen Fälschung beweis- erheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die nicht revidierende Angeklagte P. hat es u.a. wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1.074 Fällen, davon in 637 Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Auf- zeichnungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 97.034,83 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat – soweit für die Revision von Relevanz – Folgendes festgestellt und gewertet: 1. Die nicht revidierende Angeklagte P. , die mit dem Angeklagten be- freundet war und diesen finanziell unterstützte, arbeitete als angestellte pharma- zeutisch-technische Assistentin in einer Apotheke in M. . Als solche hatte sie Zugriff auf die Apothekenrechner und konnte nach deren Einführung auch digitale COVID-Impfzertifikate der EU (im Folgenden: digitales Impfzertifikat) aus- stellen. Hierzu mussten sich die Apothekenmitarbeiter zunächst auf der Webseite „www.mein-apothekenportal.de“ mit den der jeweiligen Apotheke zugewiesenen 1 2 3 - 5 - Zugangsdaten anmelden. Über das Apothekenportal wurde der Anmelder auf die Webseite „dav.impfnachweis.info“ weitergeleitet, die nur über ein geschlossenes Intranet, dessen Zugang ein VPN-Konnektor herstellte, aufgerufen werden konnte. Nach der Eingabe der notwendigen Daten (u.a. Name, Geburtsdatum, Impfdatum) durch die Mitarbeiter wurden jene an das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) übermittelt, welches ohne weitere Prüfung der Korrektheit der Daten automatisiert einen QR-Code generierte und diesen an die eine Ausstel- lung beantragende Apotheke sandte. a) Ohne Veranlassung durch den Angeklagten stellte die Mitangeklagte P. auf diese Weise am 14. Juni 2021 ein digitales Impfzertifikat für diesen aus, obwohl sie wusste, dass der Angeklagte nicht über eine entsprechende Schutzimpfung verfügte (Fall B. 1. der Urteilsgründe). Am selben Tag fertigte sie auf Nachfrage des Angeklagten, der ihr auch die notwendigen Personaldaten übersandte, ein digitales Impfzertifikat für dessen Verlobte K. an. Sowohl der Angeklagte als auch die Mitangeklagte P. wussten, dass K. keine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte (Fall B. 2. der Urteilsgründe). b) Da aufgrund einer technischen Störung die digitalen Impfzertifikate des Angeklagten und seiner Verlobten nicht mehr gültig waren, stellte die Mitange- klagte P. am 21. Juni 2021 nach erneuter Übermittlung der notwendigen Per- sonaldaten durch den Angeklagten für beide neue unrichtige digitale Impfzertifi- kate aus (Fälle B. 3. 3. bis 4. der Urteilsgründe). c) Im Anschluss fassten der Angeklagte und die Mitangeklagte P. den Entschluss, arbeitsteilig digitale Impfzertifikate zu generieren und über das Darknet zu verkaufen, um so dem Angeklagten S. eine dauerhafte Ein- nahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans bot der 4 5 6 - 6 - Angeklagte ab dem 19. August 2021 in dem Darknetforum „Crimemarket.to“ un- ter dem Pseudonym „O. “ originale digitale Impfnachweise gegen Be- zahlung in Bitcoin oder Monero an. Die von den Käufern übermittelten Daten lei- tete der Angeklagte zunächst an die Mitangeklagte P. weiter, welche diese während ihrer Arbeitszeit – ergänzt um ein fiktives Impfdatum und einen Impf- stoff – in den Apothekenrechner eingab und elektronisch an das RKI übermittelte. Den so vom RKI generierten QR-Code fotografierte sie ab und schickte ihn an den Angeklagten, der ihn wiederum an die Käufer weiterleitete. Auf diese Weise stellten der Angeklagte und die Mitangeklagte P. im Zeitraum zwischen dem 23. August 2021 und dem 16. September 2021 insgesamt 185 digitale Impfzerti- fikate her (Fälle B. 4. 5. bis 189. der Urteilsgründe). d) Um das Entdeckungsrisiko zu minimieren und eine größere Anzahl von Zertifikaten ausstellen zu können, änderten der Angeklagte und die Mitange- klagte P. am 17. September 2021 ihre Vorgehensweise. Mittels eines USB- Sticks installierte die durch den Angeklagten angeleitete Mitangeklagte P. die Fernzugriffsoftware „Teamviewer“ auf einem Apothekenrechner. Mit der ID des Rechners sowie einem zugehörigen Passwort, das sich regelmäßig änderte und ihm jeweils von der Mitangeklagten P. mitgeteilt wurde, war es dem Ange- klagten nunmehr möglich, über einen von ihm angemieteten bulgarischen Server auf den Apothekenrechner zuzugreifen. Während nun der Angeklagte die Daten der Käufer mittels der Fernzugriffsoftware „Teamviewer“ in der zuvor geschilder- ten Weise an das RKI übermittelte, „blockierte“ die Mitangeklagte P. die Nut- zung des entsprechenden Rechners in der Apotheke, um eine Entdeckung zu verhindern. Denn die mittels der Fernzugriffsoftware „Teamviewer“ ausgeübten Aktivitäten konnten auf dem Bildschirm des Zielrechners mitverfolgt werden. Vom 17. September 2021 bis zum 1. Oktober 2021 stellten der Angeklagte und die 7 - 7 - Mitangeklagte P. mit dieser Methode ingesamt 248 digitale Impfzertifikate her (Fälle B. 5. 190. bis 437. der Urteilsgründe). e) Am 29. September 2021 aktivierte die Mitangeklagte P. in den BIOS-Einstellungen des Apothekenrechners einen „Wake-up Timer“, so dass sich dieser Rechner jeden Tag um 21.00 Uhr selbständig einschaltete. Der An- geklagte stellte von nun an die Zertifikate mithilfe der Fernzugriffsoftware „Teamviewer“ außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke her. Mit dieser Vor- gehensweise erzeugten der Angeklagte und die Mitangeklagte P. vom 1. Oktober 2021 bis zum 22. Oktober 2021 weitere 637 digitale Impfzertifikate (Fälle B. 6. 438. bis 1.074. der Urteilsgründe). 2. Im Februar 2018 bewarb sich der Angeklagte, der über keine abge- schlossene Berufsausbildung verfügte, auf die Stelle eines Mediengestalters bei der E. GmbH in I. . Um seine vermeintliche Be- fähigung zu belegen, fügte er seiner Bewerbung drei von ihm hergestellte, an- geblich von der IHK Sc. , der IHK R. sowie der Berufsschule A. ausgestellte Zeugnisse hinzu. Der Angeklagte wurde ab dem 15. März 2018 eingestellt, und nach acht Monaten wurde ihm „aufgrund völlig unzureichen- der Arbeitsleistung“ gekündigt. Der E. GmbH ent- stand hierdurch ein Schaden in Höhe von 32.987,50 Euro (Fall B. 8. a) der Urteilsgründe). II. Das Urteil hält nur teilweise revisionsgerichtlicher Prüfung stand. 1. Der Schuldspruch in den Fällen B. 2. bis B. 6. (Fälle 2. bis 1.074. der Urteilsgründe) wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutz- 8 9 10 11 - 8 - impfung nach § 75a IfSG aF i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 IfSG aF ist frei von Rechtsfehlern. Demgegenüber begegnet die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 438. bis 1.074. unter B. 6. der Urteilsgründe wegen 637 Fällen der Fälschung technischer Aufzeichnungen durchgreifenden Beden- ken. Der Schuldspruch ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO abzuändern. Dies führt auch zur Aufhebung der in diesen Fäl- len (B. 2. bis B. 6. 1.074. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen. a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung, begangen in Mittäterschaft mit der Mitange- klagten P. , in den Fällen B. 2. bis B. 6. 1.074. der Urteilsgründe gemäß § 75a Abs. 1 IfSG aF i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 IfSG aF, § 25 Abs. 2, § 53 StGB erweist sich als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei § 75a Abs. 1 IfSG aF um ein Allgemein- und nicht um ein Son- derdelikt handelt, das den Täterkreis auf Ärzte und Apotheker beschränkt. Nach § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 (entspricht § 75a Abs. 1 Nr. 2 IfSG nach neuer Gesetzesfassung) macht sich schuldig, wer wissentlich entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aF die Durchführung einer Schutz- impfung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt. Der objektive Tatbestand bezieht sich in dieser Variante auf das digitale COVID-19-Impfzertifi- kat, das nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker ausgefertigt werden kann (§ 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 IfSG aF). Unzweifelhaft kann der Straftatbestand des § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG aF durch einen Arzt oder Apotheker begangen werden. Zu diesem Personenkreis zählt der Angeklagte jedoch nicht. Im Schrifttum sind Reichweite und Grenzen einer Auslegung im Hinblick auf den möglichen Täter- kreis des § 75a Abs. 1 IfSG aF umstritten. 12 13 - 9 - (1) Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage, ob es sich bei § 75a Abs. 1 IfSG aF um ein Allgemein- oder um ein Sonderdelikt handelt, noch nicht geäußert. (2) Im Schrifttum werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. (a) Nach einer Ansicht handelt es sich bei § 75a Abs. 1 IfSG aF um ein Sonderdelikt. Wer tauglicher Täter sein könne, werde durch den Verweis auf § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aF bestimmt, weil nach dem Wortlaut des § 75a Abs. 1 IfSG aF entgegen dieser Vorschrift gehandelt werden müsse (vgl. Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2162 Rn. 22 bis 24; Lorenz, medstra 2021, 210, 216; Krüger/Sy, GesR 2021, 626, 632; Schmidhäuser, medstra 2022, 21, 23). (b) Die Gegenauffassung verneint die Sonderdeliktsqualität des § 75a Abs. 1 IfSG aF (vgl. Wolf, zfistw 2022, 146, 163 f.; Pschorr, StraFo 4/2022, 135, 140 f.). Zur Begründung macht sie u.a. geltend, dass zur Qualifizierung eines Delikts als Sonderdelikt eine besondere Pflicht maßgeblich sei. Eine solche ent- halte die Verweisung auf § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aF jedoch nicht. Auch die tele- ologische Auslegung ergebe, dass es sich bei § 75a Abs. 1 IfSG aF nicht um ein Sonderdelikt handele. (3) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die vom Gesetzgeber ge- nutzte Verweisungstechnik auf § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aF schränkt den mög- lichen Täterkreis nicht ein. Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt. (a) Der Wortlaut des § 75a IfSG aF steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar könnte die Verweisung auf § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aF und den dort aufge- führten Personenkreis darauf hindeuten, dass lediglich diese Personen Täter 14 15 16 17 18 19 - 10 - sein können. Dagegen spricht indes, dass der Gesetzgeber in § 75a Abs. 1 IfSG aF das Merkmal „wer“ und damit einen nicht beschränkten Täterkreis ge- wählt hat. Durch die vorgenommene Verweisung wird lediglich das Tatobjekt in Form des (nachträglichen) digitalen Impfzertifikats konkretisiert. Der in Bezug auf den möglichen Täterkreis indifferente Wortlaut des § 75a IfSG aF schränkt – wie auch die systematischen Erwägungen – eine Auslegung als Allgemeindelikt nicht ein. (b) Das Verständnis der Norm als Allgemeindelikt entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Materialien zu den kurze Zeit später eingeführten Än- derungen (BGBl. I 2021, S. 1174) der insoweit maßgeblichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass durch die Einführung des § 22 Abs. 5 und des § 75a Abs. 1 IfSG die noch zu erlassende Verordnung der Europäischen Union (EU-Verordnung „Digitales Grü- nes Impfzertifikat“) umgesetzt und bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen werden sollen (BT-Drucks. 19/29870 S. 31 und 34). In den Erwägungsgründen Nr. 16 und 17 der Verordnung 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19- Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digi- tales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Frei- zügigkeit während der COVID-19-Pandemie heißt es: „(16) Am 1. Februar 2021 gab Europol eine Frühwarnmeldung über den rechtswidrigen Verkauf gefälschter COVID-19-Testzertifikate mit negativem Testergebnis heraus. Angesichts vorhandener, leicht zu- gänglicher technischer Mittel wie hochauflösende Drucker und Gra- fikprogramme sind Betrüger in der Lage, gefälschte COVID-19-Zer- tifikate von hoher Qualität anzufertigen. Es wurden Fälle von illega- lem Verkauf gefälschter COVID-19-Testzertifikate gemeldet, an de- nen organisierte Fälscherbanden und opportunistische Einzeltäter 20 - 11 - beteiligt waren, die gefälschte COVID-19-Testzertifikate sowohl im Internet als auch außerhalb des Internets zum Kauf angeboten ha- ben. (17) Es müssen unbedingt ausreichende Ressourcen zur Verfügung ge- stellt werden, um diese Verordnung durchzuführen und Betrug und illegale Praktiken im Zusammenhang mit der Ausstellung und Ver- wendung der Zertifikate, aus denen sich das digitale COVID-Zertifi- kat der EU zusammensetzt, zu verhindern, aufzudecken, zu unter- suchen und strafrechtlich zu verfolgen.“ Mit dem vom Gesetzgeber erstrebten effektiven Rechtsgutschutz steht nur eine Auslegung im Einklang, die den möglichen Täterkreis des § 75a Abs. 1 IfSG aF nicht auf Ärzte und Apotheker beschränkt. Anderenfalls würden zum einen auch berufsmäßige Gehilfen, die nach der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 5 IfSG aF auch zur Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats berechtigt sind (BT-Drucks. 19/29870 S. 31), aus dem Täterkreis ausgeschlossen. Zum anderen würden gerade die in dem Erwägungsgrund Nr. 16 der Verordnung 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 angesprochenen „organisierte[n] Fälscherbanden und opportunistische[n] Einzeltäter“, die mittels geeigneter technischer Mittel gefälschte digitale Impfzertifikate herstellen, von einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 75a IfSG aF nicht erfasst. (c) Entscheidend sprechen auch Sinn und Zweck des Infektionsschutzge- setzes dafür, § 75a Abs. 1 IfSG aF als Allgemeindelikt auszulegen. Der Gesetz- geber hat als Standort das Infektionsschutzgesetz und nicht etwa den 23. Ab- schnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs gewählt. Nach § 1 Abs. 1 IfSG ist es Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vor- zubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu ver- hindern. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/2530 S. 43) ist Ziel des Gesetzes, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21 22 - 12 - 22. März 2012 – 3 C 16/11 Rn. 32). Das Infektionsschutzgesetz ist nach der Ge- setzesbegründung (BT-Drucks. 19/29870 S. 1 und 25) im Hinblick auf die zu Be- ginn des Jahres 2021 durch das Auftreten von eigenschaftsveränderten anste- ckenderen Virusvarianten des Coronavirus Sars-CoV-2 gewonnene Dynamik des Infektionsgeschehens und der damit verbundenen erheblichen Belastung des Gesundheitssystems geändert worden. Dieser Regelungszweck des Infektions- schutzgesetzes würde konterkariert, wenn der Anwendungsbereich der neu ein- geführten Strafnorm des § 75a Abs. 1 IfSG aF auf einen kleinen Täterkreis be- schränkt wäre. b) Indes hält die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fäl- schung technischer Aufzeichnungen in 637 Fällen unter B. 6. 438. bis 1.074. der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen nicht den gesetzlichen Tatbestand in der Variante des § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verwirklicht. aa) Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungs- vorgang verlangt Eingriffe, die den selbsttätig fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGH, Beschluss vom 6. Feb- ruar 1979 – 1 StR 648/78 Rn. 14, BGHSt 28, 300, 305), die also in den geräte- autonomen Aufzeichnungsvorgang eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – 1 StR 135/90 Rn. 27, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1). Geschützt wird die „Unbestechlichkeit“ der selbsttätig arbeitenden Maschine, nicht die Korrektheit der eingegebenen Daten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – 1 StR 135/90 Rn. 27 und Beschluss vom 16. April 2015 – 1 StR 490/14 Rn. 47). Wer das Gerät bloß mit inhaltlich unrichtigen Daten beschickt, die durch den Automatisierungs- vorgang korrekt wiedergegeben werden, stellt keine unechte Aufzeichnung her 23 24 - 13 - (vgl. Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 268 Rn. 32 mwN). Im Gegensatz zu § 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB wird vom Wortlaut des § 268 StGB die „Input-Manipulation“ nicht umfasst (vgl. Bär in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., StGB, § 268 Rn. 19 mwN). bb) Rechtsfehlerhaft ist danach die Würdigung des Landgerichts, der An- geklagte habe durch die von ihm nach der Änderung der BIOS-Einstellung des Apothekenrechners, wodurch dessen fehlerfreie Funktion gestört worden sei, er- stellten digitalen Impfzertifikate auf einen Aufzeichnungsvorgang störend einge- wirkt. Tat- und damit Bezugsobjekt der Tathandlung des § 268 Abs. 3 i.V.m. § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wie das Landgericht im Ansatz auch zutreffend er- kannt hat, der vom RKI generierte QR-Code als technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB. Die von dem Angeklagten und der Mitangeklagten P. vorgenommene Änderung der BIOS-Einstellung sowie die Installation der Fernzugriffsoftware betrafen aber nur den Apothekenrechner selbst und schufen damit lediglich die Voraussetzung, die digitalen Impfzertifikate auch außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke ausstellen zu können. Der autonome Generie- rungsprozess zur Erstellung der QR-Codes durch das RKI als eigentliche techni- sche Aufzeichnung blieb von der Einstellungsänderung unbeeinflusst. Bei der persönlichen Eingabe der falschen Daten durch den Angeklagten in den Compu- ter handelt es sich lediglich um eine von § 268 StGB nicht geschützte sog. Input- Manipulation. c) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang noch ent- sprechende tragfähige Feststellungen getroffen werden können, und lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 637 Fällen entfallen. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B. 6. 438. bis 1.074. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen. 25 26 - 14 - Um dem neuen Tatgericht eine in sich widerspruchsfreie Strafzumessung zu er- möglichen, hebt der Senat auch die Strafaussprüche in den Fällen B. 2. bis B. 5. 437. der Urteilsgründe insgesamt auf. Die Feststellungen bleiben vom Subsump- tionsfehler unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um solche ergänzt wer- den, die ihnen nicht widersprechen. 2. Soweit der Angeklagte im Fall B. 7. der Urteilsgründe wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Be- trug (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB) sowie in den Fällen B. 8. a) und b) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Ergänzend zum Fall B. 8. a) der Urteilsgründe ist auszuführen: a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirt- schaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (sogenanntes „Prinzip der Gesamtsaldierung“). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs ge- gen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung mit- einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Ne- gativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermö- gensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 StR 225/22 Rn. 23; Beschlüsse vom 6. April 2018 – 1 StR 13/18, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermö- gensschaden 93 Rn. 8 f. und vom 16. Februar 2022 – 4 StR 396/21 Rn. 10; je- weils mwN). Ein eventueller Minderwert ist nach wirtschaftlicher Betrachtungs- 27 28 - 15 - weise zu beurteilen und der Vermögensschaden der Höhe nach konkret festzu- stellen und zu beziffern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB und vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB). b) Diesen Maßgaben wird das Urteil noch gerecht. Die zum Vermögensschaden getroffenen Feststellungen hat das Landge- richt rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt. Auf der Grundlage der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse hat es den tragfähigen Schluss ge- zogen, dass die Arbeitsleistung des Angeklagten „völlig wertlos“ war (UA S. 63). Dabei hat es insbesondere gewürdigt, dass der Angeklagte die für seine Stelle erforderliche fachliche Qualifikation nicht besaß und er die ihm übertragenen Auf- gaben auch nicht erledigte (UA S. 114). So bereitete der Angeklagte u.a. die Messe nicht vor, beantwortete E-Mails nicht bzw. leitete diese nicht weiter und unterließ die Betreuung der „Infoline“. Infolgedessen sperrten Lieferanten die Ge- schädigte, da Lieferungen nicht bezahlt wurden, und Aufträge mit Kunden schei- terten (UA S. 113 bis 114). 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen B. 2. bis B. 6. 1.074. der Urteilsgründe entziehen auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 4. Die Entscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidie- rende Mitangeklagte P. zu erstrecken. Auch bei ihr entfällt in den Fällen B. 6. 438. bis 1.074. der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen 29 30 31 32 - 16 - Fälschung technischer Aufzeichnungen. Dies bedingt auch bei ihr die Aufhebung der sie betreffenden Einzelstrafen in den Fällen B. 2. bis B. 6. 1.074. der Urteils- gründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht München I, 25.11.2022 - 8 KLs 109 Js 10221/21