Entscheidung
VIa ZR 647/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR647
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR647.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 647/22 vom 16. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. April 2022 zugelas- sen, soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des Klä- gers entschieden worden ist. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbe- schwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kos- ten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO; - 3 - vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 146/20, juris Rn. 32 f.). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.06.2021 - 29 O 382/20 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.04.2022 - 12 U 135/21 -