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Entscheidung

VIa ZR 509/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR509.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 509/22 vom 16. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam- berg vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Beru- fungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblich- keit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Be- klagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vor- sätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 18.10.2021 - 43 O 259/21 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.03.2022 - 8 U 229/21 -