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Entscheidung

6 StR 198/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:161023B6STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:161023B6STR198.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 198/22 vom 16. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Verteidigers und der Nebenklagevertreterin auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Adhäsionsverfahren in der Revisions- instanz - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2023 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren in der Revisi- onsinstanz wird auf 27.500 Euro festgesetzt. Gründe: Das Landgericht hatte im Adhäsionsverfahren „dem Grunde nach festge- stellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin S. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es hatte außerdem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit diese An- sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Antrag einer weiteren Adhäsionsklägerin hatte das Landgericht abgesehen. Auf die von dem Angeklagten unbeschränkt eingelegte Revision hat der Senat klargestellt, dass der von der Adhäsionskläge- rin S. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach ge- rechtfertigt ist, und das Urteil dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen wird. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben der dem Angeklagten beigeord- nete Verteidiger und die der Adhäsionsklägerin S. als Beistand bestellte Rechtsanwältin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfah- rens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). 1 2 - 3 - Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträ- gen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmit- telverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjeni- gen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Danach beläuft sich der Gegenstandswert des allein die Adhäsionskläge- rin S. betreffenden Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500 Euro. Er ergibt sich zunächst aus dem von der Adhäsionsklägerin bean- spruchten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Der Gegen- standswert des Grundurteils über den Schmerzensgeldanspruch entspricht dem- jenigen des geltend gemachten Anspruchs, weil es für das Grundurteil keine be- sondere Bewertungsvorschrift gibt. Es mindert den Gebührenwert deshalb nicht, dass nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist (vgl. Schnei- der/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2026 mwN); die im Rechtsmit- telverfahren maßgebliche Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Statt- gabe dem Grunde nach dem Wert des bezifferten Anspruchs (vgl. Schneider/Kur- pat aaO, Rn. 2.2028 mwN). Daneben ist der Wert des Ausspruchs über die Fest- stellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche künftigen Schäden der Adhäsionsklägerin maßgeblich, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände – ebenso wie das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren – mit 2.500 Euro bemisst. Tiemann Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 08.12.2021 - 12 KLs 4/21 3 4