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Entscheidung

VIII ZA 8/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZA8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 8/23 vom 10. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts und Be- willigung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €. Gründe: 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bun- desgerichtshof eingegangen ist. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vorbezeichneten Anträge sind zudem auch deshalb abzulehnen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aus- sichtslos ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, da der Wert der 1 2 - 3 - mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € ersichtlich nicht erreicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu ver- werfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) der Erfolg zu versagen. Dr. Bünger Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 18.01.2023 - 15 C 5007/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2023 - 67 S 59/23 - 3