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Entscheidung

2 StR 64/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR64.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/21 vom 10. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2022 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2022 dem Verurteilten Wieder- einsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ge- währt und auf seine Revision das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2020, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeän- dert. Seine weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen. 1. Mit am 4. August 2023 eingegangenem Schreiben macht der Verurteilte geltend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er ungeachtet sei- nes entsprechenden Antrags nicht mündlich über seine Revision verhandelt und stattdessen über diese durch Beschluss entschieden habe. Zudem litten das Er- mittlungsverfahren und das landgerichtliche Urteil an Rechtsfehlern. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unzulässig. a) Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Wo- che nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich am Re- visionsgericht anzubringen und zu begründen. 1 2 3 4 - 3 - b) Diese Frist hat der Verurteilte versäumt. Ihm war die Entscheidung des Senats spätestens am 10. Juni 2022 bekannt, da er mit Schreiben von diesem Tag die fehlenden Unterschriften unter der Beschlussausfertigung monierte. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats hat das Bun- desverfassungsgericht am 4. Januar 2023 nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Unabhängig davon ist das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht ver- letzt. Ein Antragsrecht des Verurteilten auf Durchführung der mündlichen Ver- handlung ist dem Revisionsverfahren fremd. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9). Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 01.07.2020 - 6 KLs - 1170 Js 22632/11 5 6 7