Entscheidung
2 StR 180/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR180.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/23 vom 10. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 15. Februar 2023 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Der Schuldspruch in Fall II. 1. der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesem Fall von den erworbenen 1 2 - 3 - 2 kg Marihuana – wie von vorneherein beabsichtigt – 1,5 kg zum Selbstkosten- preis an einen unbekannten Dritten lieferte und 500 Gramm unter Erzielung eines Gewinns weiterverkaufte, handelte er nur zu einem Teil mit Gewinnerzielungsab- sicht, weshalb er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18, juris Rn. 5). Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Aussprüche über die Einzelstrafe in Fall II. 1. der Urteilsgründe so- wie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, da der Senat aus- schließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). 3 4 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kosten- ermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Eschelbach Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.02.2023 - 115 KLs 17/22 - 106 Js 2/22 5