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Entscheidung

2 ARs 361/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS361
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS361.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 361/23 2 AR 128/23 vom 10. Oktober 2023 in der Justizverwaltungssache gegen wegen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Nicht- aufnahme einer Verurteilung im Führungszeugnis hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 6 VAs 2/23 Kammergericht III-1 VAs 12/23 Oberlandesgericht Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 10. Oktober 2023 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist das Oberlandesgericht Hamm. Gründe: Es streiten das Oberlandesgericht Hamm und das Kammergericht über die örtliche Zuständigkeit in einer Justizverwaltungssache. I. 1. Dem Verfahren liegt, soweit es für die örtliche Zuständigkeit von Bedeu- tung ist, folgender Verfahrensgang zu Grunde: a) Der in der Schweiz wohnhafte Betroffene ist deutscher Staatsangehöri- ger. Zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels in der Schweiz benötigte er ein erweitertes Führungszeugnis. Da das auf seinen Antrag hin durch das Bun- desamt für Justiz erteilte (erweiterte) Führungszeugnis eine Verurteilung enthielt, die der Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels möglicherweise entgegenge- standen hätte, beantragte der Betroffene in der Folge beim Bundesamt für Justiz die Anordnung, den zu seinen Lasten bestehenden Eintrag gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Nachdem das Bun- desamt für Justiz wegen der Notwendigkeit ergänzender Darlegungen seitens 1 2 3 - 3 - des Betroffenen von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen hatte, rich- tete dieser an das Oberlandesgericht Hamm den Antrag, im Wege der einstwei- ligen Anordnung „vorläufig“ die Nichtaufnahme der Verurteilung in das erweiterte Führungszeugnis zu beschließen, hilfsweise das Bundesamt für Justiz zu einer entsprechenden Nichtaufnahme zu verpflichten. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Februar 2023 hat der Betroffene den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten An- trag zurückgenommen und um Feststellung der Kostenfolge gebeten. b) Bereits mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hatte das Oberlandesge- richt Hamm sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Kam- mergericht verwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich das Gericht der Hauptsache örtlich zuständig sei. Da in der Hauptsache gegen eine – etwaige – ablehnende Ent- scheidung des Bundesamtes für Justiz nach der vorliegend in Betracht kommen- den Vorschrift des § 39 Abs. 3 BZRG eine Beschwerdemöglichkeit zum Bundes- ministerium der Justiz mit Sitz in Berlin eröffnet wäre, sei dies vorliegend das Kammergericht. c) Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 7. Juli 2023 unter Ab- lehnung der Übernahme des Verfahrens für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vor- gelegt. 2. Der Generalbundesanwalt hat beantragt festzustellen, dass das Ober- landesgericht Hamm zuständig ist. 4 5 6 7 - 4 - II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht ge- mäß §§ 14, 19 StPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts berufen. 2. Zuständig für die Entscheidung über die Kosten des in der Zwischenzeit zurückgenommenen Eilantrags ist das Oberlandesgericht Hamm. a) Dies folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EGGVG. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist das Oberlandesgericht bzw. Oberste Landesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbe- hörde ihren Sitz hat. Justizbehörde ist vorliegend das Bundesamt für Justiz, das seinen Sitz in Bonn hat. Da das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration nach § 25 Abs. 2 EGGVG zugunsten des Ober- landesgerichts Hamm Gebrauch gemacht hat (Gesetz betreffend die Übertra- gung von Entscheidungen über Anträge nach §§ 23 bis 30 des Einführungsge- setzes zum Gerichtsverfassungsgesetz auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs auf das Oberlandesgericht Hamm vom 8. November 1960, GV. NRW, S. 352; nunmehr § 12 Nr. 1 JustG NRW) und da das Bundeszentralregis- terwesen zu den Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehört (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2020, 43294; KG, GA 1973, 180; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 65), ist dessen nach dortiger Geschäftsverteilung vor- gesehener Strafsenat für den ursprünglich auf eine Entscheidung des Bundes- amtes für Justiz gerichteten und nunmehr auf die Kostentragung beschränkten Antrag des Betroffenen örtlich zuständig. b) Die örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts wird auch nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 2 EGGVG begründet, wonach abweichend von Satz 1 für den 8 9 10 11 - 5 - Fall, dass ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) vorausgegangen ist, das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat. Diese Ausnahmeregelung ist in der hier zu beurteilenden Konstel- lation nicht einschlägig. Denn ein Beschwerdeverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG ist nicht vorausgegangen. aa) Auf das Erfordernis eines bereits vorangegangenen Beschwerdever- fahrens kann zur Zuständigkeitsbegründung nach dieser Vorschrift nicht verzich- tet werden. Zutreffend führt das Kammergericht aus, dass bereits der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 EGGVG („vorausgegangen ist“) keinen Raum für abweichende Deutungsmöglichkeiten lässt und es danach insbesondere aus- geschlossen ist, auf ein zukünftiges Beschwerdeverfahren abzustellen. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit wird daher erst nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens herbeigeführt (vgl. Löwe/Rosenberg/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 2; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl., EGGVG § 25 Rn. 2; BeckOK GVG/Köhnlein, 20. Ed., EGGVG § 25 Rn. 2). Denn erst die Einlegung einer Beschwerde – hier nach § 39 Abs. 3 BZRG – führt im Falle der Nichtabhilfe durch die Registerbehörde zur Befassung des Bundesministeriums der Justiz mit dem Verfahren, wodurch der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zum Kammer- gericht, dem Oberlandesgericht am Sitz der dann zuständigen Behörde, gerecht- fertigt wird. Wurde ein vom Gesetz vorgesehenes Beschwerde- bzw. Vorschalt- verfahren dagegen nicht durchgeführt, streiten im Übrigen weder Zweckmäßig- keitsüberlegungen noch Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung da- für (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 ‒ 7 AV 1/09, juris Rn. 3), von dem in § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG niedergelegten Grundsatz abzuweichen. 12 - 6 - bb) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm, die bloße Möglich- keit einer Beschwerde nach § 39 Abs. 3 BZRG begründe bereits einen Zustän- digkeitswechsel, erweist sich nicht als tragfähig. (1) Der Betroffene hat sein Begehren im Wege des in den §§ 23 ff. EGGVG nicht ausdrücklich geregelten, gleichwohl aber anerkannten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Dezember 1995 – 1 VAs 137/95, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 2012 – 4a VAs 3/12, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 2 VAs 10/14, juris Rn. 15; Löwe/ Rosenberg/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 1 mwN; Meyer-Goßner/ Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 13; BeckOK GVG/Köhnlein, 20. Ed., EGGVG § 23 Rn. 72) vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt. Dieses war darauf gerichtet, die „Untätigkeit“ des Bundesamtes für Justiz einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, um aus seiner Sicht unzumutbare Nachteile zu ver- meiden. Für die Annahme, dass gegen eine daraufhin ergehende, nicht im Sinne des Betroffenen ausfallende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfah- ren, ein Beschwerdeverfahren eröffnet wäre, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Bereits die Anerkennung eines Eilrechtsschutzes erfolgt ohne ausdrückliche ge- setzliche Regelung. Sie findet ihre rechtliche Verankerung allein in Art. 19 Abs. 4 GG, um Betroffene vor schweren und unzumutbaren sowie anders nicht abwend- baren und nicht mehr umkehrbaren Nachteilen zu schützen und ist demgemäß auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3126; NJW 2017, 1939). Da weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen In- stanzenzug gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 74, 94 ff.; 8, 174, 181 f.), besteht aus Rechtsgründen und auch mit Blick auf die im Regelfall vorläufige Natur derartiger 13 14 - 7 - Entscheidungen, keine Notwendigkeit für die Einräumung eines Beschwerde- rechts. (2) Schließlich vermag auch die von dem Oberlandesgericht Hamm be- mühte Akzessorietät des Eilverfahrens zum Hauptverfahren eine örtliche Zustän- digkeit des Kammergerichts nicht herbeizuführen. Die „Gefahr“ divergierender Entscheidungen im Eilrechtsverfahren einerseits und im Hauptsacheverfahren andererseits liegt begründet in dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab und ist nach der gesetzlichen Konzeption, die unter anderem in § 945 ZPO ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1993 – I ZR 70/91, NJW 1993, 2685; MüKo-ZPO/ Drescher, 6. Aufl., § 945 Rn. 14 ff.; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl., ZPO, § 945 Rn. 4, 5; Kopp/Schenke/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 123 Rn. 42 ff.; Schoch/ Schneider/Schoch, 44. EL, VwGO § 123 Rn. 59 ff.), stets hinzunehmen. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt 15