Entscheidung
VIa ZR 922/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:091023BVIAZR922
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:091023BVIAZR922.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 922/22 vom 9. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe werden nur insoweit geltend gemacht, als das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die die Beschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der gel- tend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Mo- torherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Ge- setzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 09.02.2022 - 6 O 2783/21 - OLG München, Entscheidung vom 02.06.2022 - 5 U 1433/22 -