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Entscheidung

1 StR 312/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041023B1STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041023B1STR312.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312/23 vom 4. Oktober 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Ulm vom 12. Mai 2023 mit den Feststellungen aufgeho- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 Satz 1 StGB). Seine hierge- gen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Denn die tatgerichtliche Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifen- den Bedenken. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Es muss über- wiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, insbeson- 1 2 - 3 - dere solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschä- digt oder zumindest erheblich gefährdet werden. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie aus- geprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 7; vom 5. April 2022 – 1 StR 34/22 Rn. 5 und vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 6; jeweils mwN). b) Hier hat das Landgericht lediglich formelhaft mit einem Satz eine künf- tige Gefährlichkeit angenommen (UA S. 20), ohne sich damit auseinanderzu- setzen, dass der Beschuldigte spätestens seit dem Jahr 2016 unter einer dro- geninduzierten Psychose leidet und dennoch bis zur verfahrensgegenständli- chen Tat Ende Juli 2022 keine Symptomtaten beging; dies kann aber ein gewich- tiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten sein (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 2 StR 245/22 Rn. 10 mwN). Die im April 2020 zu Lasten eines Polizeibeamten begangene Nö- tigung kann bereits deswegen nicht herangezogen werden, weil damals keine Auswirkung der psychischen Grunderkrankung auf die Tatbegehung festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 12 mwN). Die Anlasstat (Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung) erscheint nach dem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht bereits für sich genommen von ausrei- chendem Gewicht, um allein hierauf ohne jegliche weitere Erörterung die Gefähr- lichkeitsprognose stützen zu können. c) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen, sind bei dem einheit- 3 4 - 4 - lichen dynamischen Geschehen vorsorglich sämtliche Feststellungen aufzuhe- ben (§ 353 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Ulm, 12.05.2023 - 3 Ks 27 Js 18001/22 Sich