Entscheidung
V ZB 33/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 33/23 vom 27. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. 2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €. Gründe: 1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Be- klagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 er- öffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist be- gründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teil- 1 - 3 - entscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.12.2022 - 8 C10/22 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2023 - 11 S 14/23 - 2