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Entscheidung

IV ZR 160/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR160.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 160/22 Verkündet am: 27. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. August 2023 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2022 aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Beru- fungsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für 1 2 - 3 - die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgen- den: AVB) zugrunde, die folgende Regelung enthalten: "§ 8b Beitragsanpassung Teil I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebens- erwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versiche- rer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver- sicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungsein- heit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abwei- chung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobach- tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder- lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlich- keiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abwei- chung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Be- obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustim- mung des Treuhänders angepasst. […] - 4 - (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versi- cherer und den Treuhänder die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. […]" Die Beklagte teilte dem Kläger unter anderem folgende Beitragser- höhungen mit: - zum 1. Januar 2014 im Tarif VS um 4,62 € - zum 1. Januar 2018 im Tarif V um 79,40 € und für den gesetzlichen Beitragszuschlag um 7,94 € - zum 1. Januar 2019 im Tarif VS um 2,67 € und für den gesetzlichen Beitragszuschlag um 0,27 € Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten sowie weitere E rhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 4.231 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, her- auszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung be- antragt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.373,36 € nebst Zinsen verurteilt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind - die Erhöhungen zum 1. Januar 2018 aber nur bis zum 31. Dezember 2019 - und der Kläger für näher bezeichnete Zeiträume nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 3 4 5 - 5 - Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Heraus- gabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2017 bis zum 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die ge- nannten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die genannten Erhö- hungen unwirksam seien. Da die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei diesen Beitragsanpassungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liege, wären diese nur dann wirk- sam, wenn sie auf der Grundlage von § 8b AVB hätten erfolgen können. Dessen Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Beitragsanpassung nur zulässig sei, wenn die Verände- rung nicht nur vorübergehender Art sei. Unabhängig davon räume § 8b Abs. 1 AVB bei einer Abweichung im Bereich zwischen "mehr als 5 %" und bis zu 10 % dem Versicherer ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge ein, was der geltenden gesetzlichen Rege- lung widerspreche und die Vertragspartner der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. Aus der Unwirk- samkeit dieser Erhöhungen folge die Verpflichtung zur Rückzahlung der 6 7 8 - 6 - darauf gezahlten Beiträge sowie zur Herausgabe der hieraus im genann- ten Zeitraum gezogenen Nutzungen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat zu Unrecht die Prämienerhöhungen mit der Begründung für un- wirksam gehalten, dass es für diese an einer wirksamen Prämienanpas- sungsklausel fehle. 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die - insoweit den hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vergleichbaren - Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 8b Teil I Abs. 2 AVB entspricht, unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 - und ebenso von Absatz 1 der hier zugrundeliegenden Klausel - unberührt (vgl. Senats- urteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 ff.). 2. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 12. Juli 2023 (IV ZR 347/22, WM 2023, 1496) entschieden und im Einzelnen begründet, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Be i- träge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versi- cherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ab- weicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unange- messen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2023 aaO Rn. 16, 20). 9 10 11 - 7 - III. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern, soweit sich der angegriffene Urteilsausspruch zur Rückzahlung von Prämienanteilen und die zeitlich begrenzte Feststellung der Nichtzahlungspflicht aus den Erhöhungen zum 1. Januar 2018 auf denselben Zeitraum beziehen. Prof Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.10.2021 - 23 O 484/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2022 - 20 U 251/21 - 12