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Entscheidung

2 StR 163/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923B2STR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923B2STR163.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/23 vom 27. September 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 4. Oktober 2022 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben hinsichtlich sämtlicher zu Gunsten der Nebenklä- gerin N. M. getroffener Feststellungsentschei- dungen und soweit eine Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für alle künftigen immateriellen Schäden zu Gunsten der Nebenklägerin A. M. festgestellt ist. Insoweit wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen, b) dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der An- geklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin A. M. sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr künftig in- folge der zu ihrem Nachteil im Zeitraum vom 31. März 2011 bis 30. September 2017 begangenen Taten entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sons- tige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die Staatskasse die durch den Feststellungsausspruch für die - 3 - Nebenklägerinnen entstandenen zusätzlichen Auslagen, soweit jeweils von einer Entscheidung abgesehen worden ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 72 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz- befohlenen, ferner wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, darüber hinaus wegen Vergewaltigung in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, ferner wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des Weiteren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe- fohlenen in 160 Fällen und zudem wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei- gesprochen. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hin- sichtlich der Adhäsionsentscheidung einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das angefochtene Urteil weist auch unter Berücksichtigung des Revi- sionsvorbringens Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten weder im Schuld- spruch noch im Strafausspruch auf. 2. Hingegen erweist sich die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. 1 2 3 - 4 - a) Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hinsichtlich künftiger materieller Schäden eine Verpflichtung zum Schadensersatz zu Guns- ten der Nebenklägerin A. M. ausgesprochen hat. Den Urteilsgrün- den lässt sich entnehmen, dass die Geschädigte eine stationäre Therapie durch- zuführen beabsichtigte. Aus diesem Grund konnten mögliche Behandlungskos- ten noch nicht beziffert werden. Bei noch nicht abgeschlossener Schadensent- wicklung besteht insoweit kein Vorrang der Leistungsklage; der Kläger kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 466/21). Hingegen fehlt es für die weitergehende Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz auch im Hinblick auf künftige immaterielle Schäden an ei- nem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse. Anders als hinsichtlich künfti- ger materieller Schäden ist weder dem Feststellungsausspruch noch dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Ange- klagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden. Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits ein- getreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr.; Senat, Be- schluss vom 22. Oktober 2019 – 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53). Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer als bereits bei der Bemessung der Schmerzens- gelder in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden enthalten die Urteilsgründe nicht. Der Feststellungsausspruch ist insoweit aufzuheben. Soweit der Feststellungsanspruch Bestand hat, bedarf er schließlich der Ergänzung. Die Verurteilung ist unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. 4 5 6 - 5 - § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Ange- klagten nur insoweit besteht, als die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Dritte – der Urteilstenor führt nur „Träger der Sozialversicherung“ auf – übergegangen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Au- gust 2016 – 2 StR 585/15). b) Der Ausspruch über die Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich zu- künftiger Schäden zu Gunsten der Nebenklägerin N. M. hält recht- licher Nachprüfung gleichfalls nicht stand, da es insoweit insgesamt an einem Feststellungsinteresse fehlt. Eine Begründung des Feststellungsausspruchs fehlt, auch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein Feststel- lungsinteresse nicht entnehmen. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich mit- geteilt, dass konkrete Auswirkungen auf die Geschädigte durch die Taten derzeit nicht festzustellen seien. c) Schließlich verletzt die Adhäsionsentscheidung § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. zu dessen Geltung im Adhäsionsverfahren BGH, Beschluss vom 23. August 2022 – 1 StR 252/22), soweit festgestellt ist, dass „die Hauptsache- forderungen bezüglich der Nebenklägerin N. M. sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch Feststellungausspruchs aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen herrühren“, denn einen solchen Antrag hat die Nebenklägerin N. M. ‒ anders als ihre Schwester – nur in Bezug auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftig entstehende Schäden materieller oder immaterieller Art und mithin nicht in Bezug auf die Schmerzensgeldforde- rung gestellt. d) Soweit im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche nicht zu- erkannt werden, ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung ab- zusehen. 7 8 9 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision zum Adhäsionsaus- spruch Erfolg hat, aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Okto- ber 2019 – 2 StR 397/19), im Übrigen aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Krehl Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 04.10.2022 - 1 KLs 4725 Js 29571/20 10