Beschluss
II ZA 1/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923BIIZA1.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen. 1 Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. 2 Entgegen der Ansicht des Klägers bemisst sich seine Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Klage ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozesskosten oder Zinsen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Zahlung in Höhe von 17.355,46 € gefordert, wovon ihm das Berufungsgericht 511,73 € zuerkannt hat. 3 Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams