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Entscheidung

VIa ZR 463/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250923UVIAZR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250923UVIAZR463.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 463/22 Verkündet am: 25. September 2023 Billet Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2022 gewährt. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte (in zweiter Instanz: Beklagte zu 2) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Februar 2018 einen von der Beklagten hergestell- ten, erstmals im Januar 2014 zugelassenen Gebrauchtwagen Audi Q7 3.0 TDI. 1 2 - 3 - Den Kaufpreis finanzierte sie durch ein Darlehen. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung. Für die Steuerung der Schaltpunkte des Automatikgetriebes verfügt es über zwei verschiedene Pro- gramme. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen. Die Klägerin hat gestützt auf die Behauptung mehrerer unzulässiger Ab- schalteinrichtungen zuletzt Freistellung aus dem Kaufvertrag und dem Darle- hensvertrag sowie Erstattung gezahlter Darlehensraten abzüglich einer Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Abtretung des Anwart- schaftsrechts, die Feststellung des Annahmeverzugs und vorgerichtliche Rechts- anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision gegen die Beklagte verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz insoweit zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil zu gewäh- ren, weil sie die Einlegungsfrist unverschuldet versäumt hat. Bei Einlegung der Revision am 7. April 2022 war die Einlegungsfrist, die am 5. April 2022 (Dienstag) geendet hatte, allerdings verstrichen. Das Beru- fungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. März 2022 wirk- sam zugestellt worden (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88 Rn. 28). Für den Fristlauf ist die erste - wirksame - Zustellung 3 4 5 - 4 - maßgeblich. Dass der Fristbeginn auf einen Sonnabend fiel, ist unerheblich, weil die Zivilprozessordnung gemäß § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam erachtet (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Novem- ber 2007 - IX B 175/07, juris Rn. 3). Durch die zweite Zustellung am 9. März 2022 erweckte das Berufungsge- richt indessen selbst den Eindruck, es sehe die erste Zustellung als unwirksam an, weil nur in diesem Fall Veranlassung bestand, das Urteil nochmals zuzustel- len. Die Berechnung der Einlegungsfrist ab der zweiten Zustellung und die um zwei Tage verspätete Einlegung waren daher unverschuldet, § 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658 f.; Be- schluss vom 26. Februar 2013 - XI ZB 15/12, juris Rn. 14). Die Klägerin hat die versäumte Prozesshandlung rechtzeitig nachgeholt. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren, ohne dass es auf die Beachtung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 15). Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung sind aktenkundig. B. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung zulässige Revision hat Erfolg. 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus. Es fehle an einem sittenwidri- gen Handeln der Beklagten. In Bezug auf das Thermofenster habe die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte han- delnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Ab- schalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billi- gend in Kauf genommen hätten. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten folge auch nicht aus der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes, da die Grenz- werte auch bei Deaktivierung des für den Rollenprüfstand vorgesehenen Schalt- programms eingehalten würden und ein Unwerturteil nicht gerechtfertigt sei. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschrif- ten der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestehe nicht, denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht in deren Aufgabenbereich. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klä- gerin aus §§ 826, 31 BGB verneint, sind allerdings Rechtsfehler nicht ersichtlich (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision gilt nichts ande- res, soweit das Berufungsgericht in Bezug auf die von der Klägerin gerügte 8 9 10 11 12 - 6 - Getriebesteuerung darauf abstellt, die Grenzwerte würden auch bei Deaktivie- rung des für den Rollenprüfstand vorgesehenen Schaltprogramms eingehalten. Zwar hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängig- keit von bestimmten Parametern nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht die Einhaltung des Grenzwerts, sondern die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 51, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Gegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung aber nicht. Das Be- rufungsgericht hat nicht die Einordnung der Schaltpunktsteuerung als unzuläs- sige Abschalteinrichtung abgelehnt, sondern im Streitfall keine hinreichenden Umstände festgestellt, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf rechtfertigen. Die von der Revision erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 2. Mit der gegebenen Begründung kann jedoch ein Schadensersatzan- spruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie- den hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzge- setze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsab- schluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17). 13 - 7 - Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gele- genheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststel- lungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahr- lässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Das Berufungs- gericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit ha- ben, einen möglichen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Vorausset- zungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach 14 15 16 - 8 - § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 18.12.2020 - 15 O 345/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2022 - 15 U 18/21 -