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Entscheidung

V ZR 241/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210923BVZR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210923BVZR241.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 241/22 vom 21. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind jeweils Eigentümer eines mit einem Reihenhaus bebau- ten Grundstücks. Die beiden Grundstücke gehören zu einer sich insgesamt über sechs Grundstücke erstreckenden Reihenhausanlage. Im Keller der Beklagten ist ein ca. 16 m² großer Hausanschlussraum eingerichtet, in dem die Heizungs- anlage sowie verschiedene Versorgungsanschlüsse, Versorgungsleitungen und technische Einrichtungen, die den Reihenhäusern dienen, untergebracht sind. Der Raum verfügt über eine Außentür, die in den Garten der Beklagten führt. In dem Grundbuch des Grundstücks der Beklagten ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderen Grundstücke der Reihenhausanlage jeweils eine Grund- dienstbarkeit zur Mitbenutzung des Kellerraums als Anschlussraum für Medien 1 - 3 - und Versorgungsleitungen eingetragen. Seit dem Jahr 2019 verfügen nur noch die Beklagten über einen Schlüssel für die Außentür. Die Kläger haben mit ihrer Klage verlangt, die Beklagten zu verurteilen, ihnen gegenüber das Verschließen der Tür zu unterlassen, hilfsweise ihnen je- derzeit und vorbehaltlos Zutritt zu dem Hausanschlussraum zu gewähren. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten verurteilt, den Klägern jederzeit Zugang zu dem Hausanschlussraum für die Unterhaltung, insbesondere zur Kontrolle, Bedienung und Wartung oder zur Erneuerung der technischen Versorgungseinrichtungen zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung, die Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Kläger ha- ben beantragt, das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, das Verschließen der Tür zu unterlassen, soweit sie - die Kläger - ein legitimes Interesse an dem Betreten des streitgegenständlichen Hausanschlussraumes haben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abge- wiesen. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- 2 3 4 - 4 - visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Re- vision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4). 2. Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Störung in der Ausübung einer Dienstbarkeit ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlas- sung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen. An- haltspunkte für die Bemessung des Interesses können ein Wertverlust des Eigentums bzw. der Dienstbarkeit oder sonstige durch die behauptete Störung unmittelbar entstehende Nachteile sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Septem- ber 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 5). 3. Für die ihnen entstehenden Nachteile stellen die Kläger in ihrer Be- schwerde auf den Verkehrswert des Hausanschlussraumes, der 26.020,80 € be- trage, ab. a) Hiermit können sie aber schon nicht gehört werden, nachdem sie den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 5.000 € angegeben und den entspre- chenden Festsetzungen nicht widersprochen haben (vgl. näher dazu Senat, Be- schluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 mwN). b) Im Übrigen haben die Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Beschwer einen Betrag von 20.000 € übersteigt. 5 6 7 8 - 5 - aa) Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abänderung des Be- rufungsurteils ist der Betrag, um den sich der Wert ihres Grundstücks erhöhen würde, wenn die Grunddienstbarkeit nicht den von dem Berufungsgericht ange- nommenen Inhalt hätte, sondern den Inhalt, den sie ihrem Antrag zugrunde legen (vgl. zur Beschwer des Grundstückseigentümers bezüglich der Auslegung einer ihn belastenden Grunddienstbarkeit Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, GE 2014, 318, 319). bb) Dass dieser Wertunterschied 20.000 € überschreitet, haben die Klä- ger, wie die Erwiderung zu Recht geltend macht, nicht dargelegt. Der Verkehrs- wert des Hausanschlussraumes entspricht nicht der für die Beschwer entschei- denden Wertdifferenz. Denn die Grunddienstbarkeit berechtigt nicht zu einer alleinigen unbeschränkten Nutzung des Kellerraumes, sondern nur zu dessen Mitbenutzung als Anschlussraum für Medien und Versorgungsleitungen. Auf den vollen Verkehrswert des Raumes kann insofern von vornherein nicht abgestellt werden, sondern lediglich auf den Wert einer umfänglicheren Mitbenutzung. 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf 5.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Erkelenz, Entscheidung vom 01.09.2021 - 8 C 18/21 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.12.2022 - 5 S 64/21 - 11