Entscheidung
V ZB 25/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210923BVZB25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210923BVZB25.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/23 vom 21. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 17. November 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (GdWE). Die Klägerin ließ in das Bad und den Flur ihrer Wohnung eine Fußbodenheizung einbauen, die durch in der Wohnung befindliche Absperrein- richtungen von dem Heizkreislauf getrennt werden kann. Die GdWE fasste den Beschluss, die Verwalterin zu beauftragen, mit einem Unternehmen einen Ver- trag über das Abklemmen der Fußbodenheizung abzuschließen. 1 - 3 - Mit ihrer im Jahr 2019 eingegangenen Klage will die Klägerin, gestützt auf die Ansicht, die Fußbodenheizung gehöre zu ihrem Sondereigentum, diesen Be- schluss für ungültig erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit feststellen lassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Der Wert der Beschwer entspreche dem nach § 49a GKG aF zu ermittelnden Streitwert in Höhe von 500 €. Das nach dieser Vorschrift entscheidende Gesamtinteresse der Parteien richte sich nach den Kosten, die mit dem Auftrag zum Abklemmen der Fußbo- denheizung verbunden seien. Denn Beschlussgegenstand sei lediglich die Ertei- lung dieses Auftrags. Die damit verbundenen Kosten seien auf 500 € zu schät- zen. Das Interesse der Klägerin an der Nutzung der Fußbodenheizung sei nicht maßgeblich, da die Fußbodenheizung selbst bei einer erfolgreichen Klage nicht legalisiert würde. Auch auf die für die Beseitigung der Heizung erforderlichen Kosten sei nicht abzustellen, weil sich aus dem Beschluss keine Rückbaupflicht ergebe. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer 2 3 4 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht der Rechtsmittelführerin den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumut- bar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Ge- richt eingeräumten Ermessens (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, WuM 2013, 504 Rn. 5 mwN). Hier hat das Beru- fungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es das Nutzungsinteresse der Klägerin ohne tragfähige Begründung unbe- rücksichtigt lässt. 2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechts- mittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 11. Novem- ber 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5). Dieses ermittelt sich hier nach den unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen, die das Abklemmen der Fußboden- heizung für die Klägerin hat. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit davon aus, dass hierzu zum einen die (anteiligen) durch das Abklemmen entste- henden Kosten zählen. Ebenfalls richtig ist, dass auf die Beseitigungskosten nicht abgestellt werden kann, da die Beseitigung nicht Gegenstand des angegrif- fenen Beschlusses ist. Unmittelbare wirtschaftliche Folge für die Klägerin ist aber auch, dass sie ihre Fußbodenheizung faktisch nicht nutzen kann. Der ihr insofern 5 6 - 5 - entstehende wirtschaftliche Nachteil ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gel- tend macht, Teil ihres wirtschaftlichen Interesses und damit ihrer Beschwer. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung, über die die Parteien streiten, betrifft hingegen die Begründetheit der Berufung und nicht die Beschwer. b) Eine Schätzung, wie der wirtschaftliche Nachteil durch die unterbun- dene Nutzung der Fußbodenheizung zu bewerten ist, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Diese kann durch das Rechtsbeschwerdegericht nachge- holt werden, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts für eine solche Schätzung ausreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 8; Beschluss vom 11. November 2021 - V ZB 21/21, WuM 2022, 177 Rn. 8; Beschluss vom 19. Mai 2022 - V ZB 53/21, Grundeigen- tum 2022, 734 Rn. 9). So liegt es hier. Der Wert der Beschwer der Klägerin be- trägt jedenfalls 1.000 €. aa) Allerdings kann für die Bestimmung der Beschwer - anders, als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf § 9 Satz 1 ZPO zurückgegegriffen werden. Denn es wird nicht über ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistun- gen gestritten und auch nicht - anders als in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Be- schluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5) - um das Recht, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu kön- nen (vgl. insofern auch Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 9). bb) Entscheidend für die Bemessung der Beschwer sind vielmehr die aus der unterbundenen Nutzung der Fußbodenheizung resultierenden Nachteile. 7 8 9 - 6 - Deren Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Ja- nuar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 7; Beschluss vom 19. Novem- ber 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5). Im Hinblick auf die mit dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit der im Flur und im Bad befindlichen Fußbodenheizung ein- hergehende Komforteinbuße schätzt der Senat die Beschwer der Klägerin auf jedenfalls 1.000 €. IV. 1. Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Der angefochtene Be- schluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 10 - 7 - 2. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 49a GKG aF bemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, NJW-RR 2022, 20 Rn. 19). Dabei ist nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF grundsätzlich vom hälftigen - und nicht, wie das Berufungsgericht meint, vom vollständigen - Gesamtinteresse aller Parteien und Beigeladener an der Ent- scheidung auszugehen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF darf indessen das Interesse der Klägerin nicht unterschritten werden. Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 05.04.2022 - 55 C 1305/19 - LG Bremen, Entscheidung vom 17.11.2022 - 4 S 113/22 - 11