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Entscheidung

3 StR 253/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR253.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 253/23 vom 19. September 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2023 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat Ablichtungen mehrerer Zettel mit handschriftlichen, zum Teil schwer lesbaren und inhaltlich unverständlichen Notizen des Beschuldigten - offenbar zur Veranschaulichung von dessen geistiger Verwirrtheit - in den die Be- weiswürdigung betreffenden Teil des schriftlichen Urteils hineinkopiert. Ferner hat das Landgericht Fotografien von Tatmitteln - eines Teleskopschlagstockes und eines Mes- sers - in die Urteilsurkunde eingefügt. Ersteres ist rechtsfehlerhaft. Denn in den Urteilsgründen bedarf es einer text- lichen Würdigung der erhobenen Beweise. Nicht statthaft ist es dagegen, als beweis- relevant erachtete Dokumente bildlich in den Urteilsgründen zu dokumentieren, zumal, wenn dies - wie vorliegend - (weitgehend) zusammenhangslos erfolgt und die Inter- pretation des abgelichteten Schriftstücks dem Leser des Urteils überlassen bleibt. Hierauf beruht das Urteil indes nicht. Denn auch ohne die Ablichtungen sind sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei. Das Hineinkopieren von Lichtbildern - etwa von Tatmitteln oder Tatörtlichkei- ten - in die Urteilsgründe, anstatt auf diese - wie das Gesetz es vorsieht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - wegen der Einzelheiten zu verweisen, erweist sich regelmäßig zumin- dest als untunlich. Dies gilt auch hier, weil es auf Details der abgebildeten Tatmittel nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris; ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 424/22, juris Rn. 29; vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 3 - - 2 Ss 127/22, NStZ-RR 2023, 12 f.; s. aber auch BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 - 2 ObOWi 223/96, NStZ-RR 1996, 211; BeckOK StPO/Peglau, 48. Ed., § 267 Rn. 11). Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 31.01.2023 - 15 KLs 32/22