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Entscheidung

3 StR 238/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR238.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 238/23 vom 19. September 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. hier: Revision des Angeklagten Y. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Februar 2023, auch soweit es die Mitangeklagten betrifft, dahin geändert, dass statt des aus- gesprochenen Wertersatzverfalls in Höhe von 14.880 € die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeord- net wird, wobei die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hin- aus hat es gegen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte ge- samtschuldnerisch Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € angeordnet. Die auf 1 - 3 - die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - unter Erstre- ckung auf die Mitangeklagten - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Abschöpfung erlangter Vermögenswerte; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat die als solche rechtsfehlerfrei ausgesprochene Ab- schöpfung des Wertes des durch die Tat Erlangten in der Urteilsformel unzutref- fend als „Wertersatzverfall“ statt - der gesetzlichen Überschrift des § 73c StGB entsprechend - als Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 79/23, juris Rn. 3). Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Da die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten wegen der hieran anknüpfenden vollstreckungsrechtlichen Folgen vorteilhaft ge- genüber der Anordnung von Wertersatzverfall (nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB) ist (vgl. na- mentlich § 459g Abs. 4 StPO), ist die Erstreckung der Änderung auf die Nichtre- videnten gemäß § 357 Satz 1 StPO geboten. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 27.02.2023 - 8043 Js 16952/22.5 KLs 4